Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 3 HK O 20/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 08.08.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschlussverfügung der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 28.03.2017 - 3 HK O 20/17 - wird im Kostenausspruch (Ziff. 3) aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das als Berufung eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde zu werten. Das Rechtsmittel richtet sich gegen ein auf einen Kostenwiderspruch hin ergangenes Urteil, das der Sache nach ein Anerkenntnisurteil mit einer Kostenentscheidung ist. Der Senat folgt der herrschenden Meinung, wonach in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft ist (OLG Frankfurt, WRP 2015, 235; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., Rnr. 17 zu § 99 ZPO m.w.N. zum Meinungsstand; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2017 - 9 W 45/17).

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Antragsgegnerin hat als in der Hauptsache unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin nach § 93 ZPO liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin hat Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben. Die Antragstellerin konnte nicht davon ausgehen, dass sie ohne Einleitung des gerichtlichen Verfahrens den geltend gemachten Unterlassungsanspruch durchsetzen konnte.

In Wettbewerbsstreitigkeiten hat der Gläubiger die Möglichkeit, durch eine vorprozes-suale Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben, für ein späteres gerichtliches Verfahren die Anwendung des § 93

ZPO zugunsten des Schuldners auszuschließen. Gibt der Schuldner die geforderte Unterwerfungserklärung nicht oder nicht in gefordertem Umfang ab, hat er dem Gläubiger Veranlassung gegeben, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.02.2017 abgemahnt und eine Frist zur Abgabe der Unterwerfungserklärung bis zum 06.03.2017 gesetzt. Es wurde angekündigt, dass bei Fristversäumnis der Antragstellerin empfohlen werde, ohne weitere Vorankündigung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 06.03.2017 mit der Bitte um stillschweigende Fristverlängerung bis 10.03.2017 erfolgte keine Reaktion der Antragstellerin.

Die Antragstellerin traf auch nach den späteren Kontakten der Prozessbevollmächtigten keine Pflicht, nochmals gerichtliche Schritte anzukündigen. Die Antragsgegnerin hatte nach Zugang der Abmahnung eine Gegenabmahnung gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin versuchte am 10.03.2017 erfolglos den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu erreichen. Am 16.03.2017 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin per E-Mail, bestritt die Berechtigung der Gegenabmahnung und teilte mit, dass die Antragstellerin "entsprechend erbost" sei. Ebenfalls am 16.03.2017 kontaktierte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin telefonisch mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung im Hinblick auf die gegenläufigen Abmahnungen.

Mit Schreiben vom 23.03.2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin folgendes mit:

"Ich nehme Bezug auf das in der letzten Woche geführte Telefonat. Es liegt uns hierzu noch keine abschließende Stellungnahme unserer Mandantin vor. Wir werden jedoch unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Die Möglichkeit zwischenzeitlicher gerichtlicher Dispositionen durch ihre Auftraggeber ist unserer Mandantin bekannt."

Am 27.03.2017 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Am 31.03.2017 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die "Aufrechnung mit dem vermeintlichen Unterlassungsanspruch aus der Gegenabmahnung" keine Option für eine außergerichtliche Lösung sei.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Veranlassung zur Klageerhebung dadurch gegeben, dass sie weder innerhalb der gesetzten Frist noch innerhalb der erbetenen stillschweigend verlängerten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerseite nach Ausspruch ihrer Gegenabmahnung versuchte, die Antragstellerin zu bewegen, hinsichtlich beider Abmahnungen eine einverständliche Regelung zu finden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Antragsgegnerin konnte hierdurch kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, dass die Antragstellerin zunächst abschließend zu de...

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