Leitsatz (amtlich)
1. In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gem. § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (in Anknüpfung an BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - VIII ZB 14/10, NJW 2011, 1292 ff. = MDR 2011, 317, [...] Rz. 9 u. 11; Beschl. v. 9.5.2007 - IV ZB 26/06, NJW 2007, 3721 ff. = VersR 2008, 93 f. = MDR 2007, 1150 f.).
2. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 269 Abs. 3 S. 2, § 494a Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 13.01.2015; Aktenzeichen 4 OH 19/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichterin - vom 13.1.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 22.10.2013 (GA 1 ff.) die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich Baumängel an dem Objekt Doppelhaushälfte ... [Z] 30a in ... [Y] beantragt. Das LG hat mit Beschluss vom 20.11.2013 (GA 62 ff.) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Gegenstand des Gutachtensauftrags war die Frage, ob die von den Antragstellern behaupteten Mängel vorliegen, welche Ursache diese ggf. haben und mit welchem Kostenaufwand diese zu beseitigen sind. Der Sachverständige Prof. Dr.- Ing ... [A] hat unter dem 16.1.2014 ein Gutachten (GA 80 ff.) und unter dem 16.5.2014 (GA 247) ein Ergänzungsgutachten erstellt.
Das LG hat mit Beschluss vom 11.7.2014 (GA 299 ff.) die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens angeordnet und dem Sachverständigen aufgegeben, die von den Antragstellern gewünschte Bauteilöffnung vorzunehmen. Der Sachverständige Prof. Dr.- Ing ... [A] hat daraufhin mit Schreiben vom 16.10.2014 (GA 309 ff.) mitgeteilt, dass mit den Bauteilöffnungen überprüft werden sollte, ob die Ausführung der geänderten statischen Berechnung entspricht und die im Gutachten des Privatgutachters Dipl.-Ing ... [B] vom 3.9.2013 (GA 35 ff.) behaupteten Mängel vorliegen. Die von den Antragsgegnern vorgelegte statische Neuberechnung des Dachstuhls sei im Sinne einer bauaufsichtlichen Prüfung überprüft und im Wesentlichen für vollständig und stimmig befunden worden. Inwieweit die Ausführung mit der Statik übereinstimme, könne ohne Bauteilöffnung nicht beurteilt werden. Einer Bauteilöffnung sei seitens der Antragsgegner nicht zugestimmt worden.
Die Antragsteller haben sodann mit Schriftsatz vom 6.11.2014 (GA 317 ff.) ausgeführt, dass sie im Hinblick darauf eine Sachverständigenbeurteilung hinsichtlich der Feststellung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing ... [B] nicht wünschen.
Die im Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorhandenen Mängelpunkte Frostschürze und fehlende Statik seien durch den Sachverständigen bestätigt worden. Laut Mitteilung des gerichtlichen Sachverständigen sei die im Laufe des selbständigen Beweisverfahrens neu erstellte Statik ordnungsgemäß. Soweit Mängel im Verlaufe des selbständigen Beweisverfahrens beseitigt worden seien, sei eine Kostenentscheidung analog § 91a ZPO zu treffen. Im Übrigen seien die streitigen Mängelpunkte im Hauptsacheverfahren zu klären.
Auf gerichtliche Anfrage vom 1.12.2014, ob das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen werden könne, haben sich die Antragsteller mit der Beendigung des Beweisverfahrens einverstanden erklärt und beantragt, analog § 494a i.V.m. § 91a ZPO den Antragsgegnern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.
Das LG hat mit Beschluss vom 13.1.2015, den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 20.1.2015 (GA 329) zugestellt, den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen und die Erklärung der Antragsteller, das Beweisverfahren beenden zu wollen, in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umgedeutet.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 27.1.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde, hilfsweise mit ihrer Gegenvorstellung.
II. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 91a Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig, aber unbegründet.
In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gem. § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist, wie vom LG vorgenommen, in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO