Leitsatz (amtlich)
1. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen Teilurteil und Schlussentscheidung besteht Die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung zwischen dem klageabweisenden Teilurteil und der Schlussentscheidung kann bestehen, wenn die Klage hinsichtlich einzelner Parteien nicht zugestellt werden konnte und die Möglichkeit besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme sich ein abweichendes Beweisergebnis ergibt.
2. Zu den Anforderungen an einzelne Tatbeiträge mehrer Mittäter im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tatbegehung.
Normenkette
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 7; BGB § 830 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Urteil vom 25.09.2009; Aktenzeichen 3 O 70/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des LG Koblenz - Einzelrichter - vom 25.9.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die dortige Kammer zurückverwiesen.
Das LG wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger ist am 1.3.2003 gegen 18.30 Uhr bei einer Schlägerei auf dem Europaplatz in Bad Kreuznach verletzt worden.
Nach den von ihm vorgelegten Bescheinigungen befand er sich vom 1.3.2003.2003 im Krankenhaus St. Marienwörth in Bad Kreuznach, wo u.a. eine Schädelprellung, eine Jochbogenfraktur rechts und der Verlust des linken oberen Schneidezahns diagnostiziert wurden. Am 4.3.2003 wurde im Klinikum der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz, in dem der Kläger sich bis zum 10.3.2003 befand, das Jochbein operativ repositioniert und mit einer Plattenosteosynthese versorgt. Im dortigen Bericht ist die Zahnbeschädigung beschrieben als "Kronenverlust am Zahn 21".
Mit der Behauptung, sämtliche Beklagten hätten auf ihn eingeschlagen und die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen, hat der Kläger gegen 9 Personen Klage erhoben.
Das LG hat zur Prozesslage festgestellt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte zu 1) trotz ordnungsgemäßer Zustellung und Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung zu letzterem nicht erschienen ist. Den Beklagten zu 2), 4) 8) und 9), konnte die Klageschrift mangels Adresse nicht zugestellt werden. Die gegen Thomas S. gerichtete Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LG zurückgenommen.
Die Parteien, soweit in der Beweisaufnahme anwesend, haben im Wesentlichen um die Beteiligung der einzelnen Personen und deren Verantwortung an der Schlägerei gestritten. Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach streitig.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und die Beklagten zu 6) bis 9) folgende Anträge, teilweise nach Maßgabe eines zu erlassenden Versäumnisurteils, gestellt:
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000 EUR zu zahlen.
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.062,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen entstandenen und künftig entstehenden Schaden materieller und immaterieller Art zu ersetzen, der aus der Körperverletzung vom 1.3.2003 gegen 18.30 Uhr auf dem Europaplatz in Bad Kreuznach resultiert, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen und soweit diese nicht Gegenstand der Klageanträge zu 1) und 2) sind.
Das LG hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagten zu 1), den Beklagten zu 3), den Beklagten zu 6), die Beklagte zu 7 und den Beklagten zu 9 gerichtet war. Hinsichtlich der Beklagten zu 2, zu 4) und zu 8) war der Rechtsstreit mangels Zustellung der Klageschrift und Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht entscheidungsreif. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 9) sei die Klage zwar zugestellt und ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden, die Klage sei diesbezüglich jedoch durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen, weil sie aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme unschlüssig geworden sei. Gegenüber der Beklagten zu 6) und 7) sei die Klage aus den gleichen Gründen unschlüssig, zumindest aber unbegründet. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) sei sie durch die Erklärungen des Klägers im Verhandlungstermin unschlüssig geworden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Schlussanträge die Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1), zu 3), zu 6) und zu 9) abgewiesen worden ist. Die Berufung ist zurückgenommen worden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Klageabweisung hinsichtlich der Beklagten zu 7 und den Beklagten zu 9 richtete.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 ...