Normenkette

BGB §§ 242, 275 Abs. 1 a.F.; VermG § 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 250/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors des Versäumnisurteils der 15. Zivilkammer des LG vom 3.11.1999 wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte zu 1) wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 3.11.1999 verurteilt, die im Grundbuch von L. beim AG G., Blatt 712, in Abteilung II, lfd. Nr. 1 zu seinen Gunsten eingetragene Vormerkung zu beseitigen und ihre Löschung zu bewilligen.

Die Widerklage des Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) 7/10 und die Beklagte zu 2) 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheit darf durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von jedem der Beklagten, jeweils eine Auflassungsvormerkung zu beseitigen, die zu Lasten bestimmter in ihrem Eigentum stehender Grundstücke eingetragen ist.

Bei der Klägerin, dem Beklagten zu 1) und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 2) handelt es sich um Geschwister. Sie waren nach dem Tode ihres Vaters zusammen mit ihrer Mutter, I.H. (später: B.), und einer Schwester in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes in L. in der ehemaligen DDR. Durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 27.2.1952 wurde das Eigentum an den Grundstücken auf die Mutter übertragen. Die übrigen Erben wurden in Geld abgefunden. Unter Ziff. 6 des Vertrages hat die Mutter sich außerdem verpflichtet, den Grundbesitz dem am 25.11.1943 geborenen Beklagten zu 1) gegen Gewährung eines Altenteils zu überlassen, wenn und sobald dieser das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Für den Fall, dass der Beklagte zu 1) den Hof nicht übernehmen wollte, sollte dessen Bruder, der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2), an dessen Stelle treten. Zu Gunsten des Beklagten zu 1) und seines Bruders wurden Auflassungsvormerkungen zur Sicherung ihrer Rechte aus dem Auseinandersetzungsvertrag im Grundbuch eingetragen.

In der Zeit bis 1960 flüchteten sämtliche Familienmitglieder in die Bundesrepublik Deutschland. Daraufhin wurde der Grundbesitz unter staatliche Verwaltung gestellt und im Jahre 1969 in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft „Freies Leben” in L. im Grundbuch eingetragen. Dasjenige der Grundstücke, welches mit den Hofgebäuden bebaut war, Flur 3 Flurstück 1383/254, wurde in der Folgezeit durch die Gemeinde L. an Dritte veräußert. Durch Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises G. vom 29.3.1993 wurde das Eigentum an mehreren der Grundstücke, nämlich Flur 3 Flurstücke 586/36, 559/134, 35/1, 198/1 und 1382/254, an die Mutter der Parteien zurückübertragen. Zugleich wurden zu Gunsten der Beklagten Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung eingetragen. Hinsichtlich des Grundstücks Flur 3 Flurstück 1383/254 wurde der Mutter ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen (Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises G. vom 22.4.1993).

Nachdem die Mutter am 10.1.1996 verstorben war, betrieben die Erben die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Erbauseinandersetzung. Der Beklagte zu 1) kündigte mit Schreiben an das Versteigerungsgericht vom 25.9.1997 unter Hinweis auf die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung an, dass er nach dem Zuschlag von dem Ersteher die unverzügliche und unentgeltliche Übertragung des Grundbesitzes verlangen werde. Den Zuschlag erhielt die Klägerin. Sie hat den Ansprüchen ihrer Brüder gegenüber die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) und dessen Bruder Klage erhoben, worauf am 3.11.1999 ein Versäumnisurteil ergangen ist, durch welches

1. der Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, die im Grundbuch von L. beim AG G. Blatt… in AbteilungII, lfd. Nr. 1 eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung an diesen Grundstücken zu löschen,

2. der damalige Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, die im Grundbuch von L. beim AG G., Blatt… in Abteilung II, lfd. Nr. 2 eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung an diesen Grundstücken zu löschen.

Hiergegen haben die Beklagten Einspruch eingelegt und vorgetragen, Verjährung sei nicht eingetreten.

Das LG hat das Versäumnisurteil durch Urteil vom 28.6.2000 aufrechterhalten und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Löschung der Auflassungsvormerkungen nach § 8...

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