Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Grundstücksverkäufer ist nicht erneut zur Auflassung verpflichtet, wenn dies infolge einer Enteigung unmöglich wurde.

 

Normenkette

EGBGB Art. 232 § 1; BGB § 275

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 14.06.1996; Aktenzeichen 1 O 1207/95)

LG Potsdam (Urteil vom 23.06.1995; Aktenzeichen 1 O 1207/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juni 1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 1 O 1207/93 – abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 1995 – 1 O 1207/93 – bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 1, 2 und 4 zu je 25/88, der Kläger zu 3 zu 13/88.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 1, 2 und 4 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.500,00 DM, der Kläger zu 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 780,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dabei bleibt den Klägern nachgelassen, Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

W. K. (Erblasser) war im Grundbuch von G. Band 1 Blatt eingetragen als Eigentümer des Grundstücks Flur, Flurstücke (67460 m²) und 92 (47230 m²). Das Grundstück wurde geteilt und zunächst unter der Flur, Flurstücke 91/1, 91/2, 91/3, 91/4 und 91/5 fortgeführt. Die Flurstücke tragen nunmehr die Bezeichnung Flur, Flurstücke 128, 129, 130, 131, 132 und sind im Grundbuch von G. lfd. Nr. … eingetragen.

Da W. K. der Vater des Beklagten, als verschollen galt, wurde für ihn S. als Abwesenheitspfleger bestellt.

Mit notarieller Urkunde vom 24. August 1948 (Nr. … – Notar K. B.) verkaufte der Erblasser, vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, die vorgenannten Flurstücke 91 und 92 der Flur … den Klägern zu 3 und 4 sowie … L. (dessen Erbe der Kläger zu 1 ist) und F. K., der von der Klägerin zu 2 allein beerbt wurde, sowie einem weiteren Erwerber.

Gem. § 1 des Kaufvertrages wurden die Grundstücke den fünf Erwerbern zum Preis von 800,00 DM (Ost) pro Hektar verkauft, wobei sich die fünf Käufer auf die Bildung von fünf Losen einigten, die den Käufern zugeteilt wurden.

Der Vertrag wurde am 4. März 1949 vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Nach Vermessung und Teilung der beiden Flurstücke, die unter den Flurstücksnummern 91/1 bis 91/5 fortgeführt wurden, ließ der Erblasser, wiederum vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger, den Erwerbern die fünf Flurstücke mit notarieller Urkunde vom 14. Mai 1949 (Urkundsrolle Nr. … – Notar K.) auf und bewilligte in dieser Urkunde, die Eigentumsänderung in das Grundbuch einzutragen. Ferner heißt es in dieser Urkunde: „Sämtliche Kaufpreise sind bar ausgeglichen. Der Verkäufer bewilligt, die Käufer beantragen, die Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen und für jede Parzelle ein neues Grundbuchblatt anzulegen. Der Gesamtkaufpreis beträgt 9.124,04 DM”.

Nach Erteilung der behördlichen Genehmigungen beantragte der Notar bei dem Grundbuchamt den Vollzug seiner Urkunde. Hierzu kam es aus unbekannten Gründen nicht. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 1950 für tot erklärt (tatsächlich war er am 23. Dezember 1945 verstorben).

Die Ehefrau des W. K., seine Vorerbin, verließ am 1. September 1951, der Beklagte, den der Erblasser als Nacherben eingesetzt hatte, am 4. Oktober 1952 das Gebiet der damaligen DDR. Der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers, darunter die mit notariellem Vertrag vom 24. August 1948 verkauften Liegenschaften, wurde auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde mit Wirkung vom 18. Juli 1952 an die ehemalige LPG „F.” in G. eingesetzt. In der Folgezeit brachten die Erwerber den erworbenen Landbesitz in die LPG ein.

Mit Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Juni 1993 wurden dem Beklagten als Schlußerben des W. K. diverse im Grundbuch von G. Band Blatt, Bestandsnummer in der Gemarkung G. gelegene Ländereien, darunter die Flurstücke 129, 130, 131, 132 der Flur, rückübertragen.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger vom Beklagten Erfüllung des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 24. August 1948.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, die Kläger hätten den Anspruch auf Übereignung der Grundstücke verloren, weil die Leistung nachträglich unmöglich geworden sei.

Das Landgericht hat die Klage zunächst mit Versäumnisurteil abgewiesen. Nachdem die Kläger dagegen Einspruch eingelegt hatten, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23. Juni 1995 antragsgemäß verurteilt, die in der Gemarkung G. in der Flur … liegenden Grundstücke, eingetrage...

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