Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 22.01.2002; Aktenzeichen 11 O 66/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Berufung ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin unterhält vor ihrem Werksgebäude einen Parkplatz, auf dem sie verschiedene zum Verkauf bestimmte Gebrauchtfahrzeuge abgestellt hat. An den Parkplatz grenzt ein Gebäude der Beklagten, auf dem auf der dem Parkplatz zugewandten Seite ein großflächiges Transparent angebracht war. In der Nacht des 26.12.1999 tobte über dem Gebiet der Orkan „Lothar”. Dieser wies – jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten – Windgeschwindigkeiten bis zu 200 km/h auf. Das Transparent stürzte auf den Parkplatz. Dessen Splitter fanden sich tags darauf auf dem Parkplatz zwischen den dort abgestellten Fahrzeugen verteilt vor. Bereits in der Nacht vom 11. auf den 12.12.1999 fiel das auf der Stirnseite des Gebäudes angebrachte Transparent infolge unzureichender Befestigung unter Windeinwirkung ab.
Die Klägerin hat vorgetragen,
das zersplitternde Transparent habe Schäden an acht Fahrzeugen der Klägerin verursacht, deren Gesamtschaden 11.520,02 DM betrage.
Das Landgericht hat die Beklagte am 27.07.2001 im Wege des Versäumnisurteils verurteilt, an die Klägerin 11.520,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Mai 2000 zu zahlen. Auf den Einspruch der Beklagten hat die Klägerin ihren Anspruch unter Erhöhung ihrer Zinsforderung weiter verfolgt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 2000 ausgeurteilt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie schon deswegen für die Schäden nicht einzustehen habe, weil es sich um einen Sturmschaden handele. Vorkehrungen gegen einen derart starken Sturm wie den Orkan Lothar müsse ein Grundstückseigentümer jedenfalls nicht treffen. Im Übrigen seien die Kausalität und die Schadenshöhe nicht nachgewiesen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung unter Aufrechterhaltung des ergangenen Versäumnisurteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 11.250,02 DM (5.890,09 EUR) nebst Zinsen ab 21. Januar 2000 zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten gemäß § 836 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Urteil Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Wird durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes – wie hier eines Transparents – eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern die Ablösung Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Die Bestimmung enthält eine Beweislastregelung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1985, 1076). Die Haftung beruht auf vermutetem Verschulden des Grundstücksbesitzers und vermutetem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Besitzers und dem eingetretenen Schaden (Palandt-Thomas, BGB Kommentar, § 836 Rn. 1). Dafür, dass die Ablösung eines Gebäudeteils Folge einer fehlerhaften Errichtung ist, ist der Geschädigte beweispflichtig (Palandt-Thomas, § 836 Rn. 8). Zur Unterhaltungspflicht gehört die Überprüfung des baulichen und technischen Zustandes, deren Verletzung für die Ablösung des Gebäudeteils ursächlich geworden sein muss und deren Erfüllung den Schaden typischerweise hätte verhindern können. Im Gegensatz hierzu stehen außergewöhnliche Naturereignisse. Bei gewöhnlichen Witterungsverhältnissen dagegen, mit deren Einwirkung auf das Bauwerk erfahrungsgemäß, wenn auch selten zu rechnen ist, spricht bei Ablösung des Teils der Anscheinsbeweis für die Mangelhaftigkeit der Anlage oder Unterhaltung (BGH NJW 1993, 1782). Der Besitzer muss nachweisen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahren einer Ablösung von Teilen, sei es nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen (Palandt-Thomas, § 836 Rn. 13; BGH NJW 1993, 1782, NJW 1999, 2593, 2594). Hier spricht bereits der Anscheinsbeweis dafür, dass das 1750 × 230 cm große Leuchttransparent durch das von der Beklagten beauftragte Fachunternehmen nicht ordnungsgemäß befestigt war. Denn die Beklagte räumt selbst ein, dass das andere Transparent bereits in der Nacht vom 11. auf den 12. 12. 1999 (sturmbedingt, strittig) aus der Verankerung gerissen worden sei, ohne dass dies mit dem „Orkan Lothar”, de...