Entscheidungsstichwort (Thema)
Mithaftung des Hehlers für Detektivkosten zur Überführung des Diebes
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich haftet ein Hehler nicht nach § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB für Detektivkosten zur Überführung des Diebes kommt jedoch in Betracht, wenn sein Verhalten angesichts besonderer Tatumstände als psychische Beihilfe zur Vortat zu werten ist. Die abweichende rechtliche Würdigung in einem Strafbefehl bindet den Zivilrichter nicht.
2. Zum Umfang der Ersatzpflicht des Hehlers und zur Angemessenheit der Ermittlungskosten in einem derartigen Fall.
Normenkette
BGB §§ 31, 249, 823, 830, 840; StGB §§ 27, 242, 259; StPO §§ 260-261, 267, 409
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 12.12.2008; Aktenzeichen 15 O 185/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 12.12.2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Unter Abweisung der weiter greifenden Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.532,67 EUR Schadensersatz und 265,70 EUR Anwaltskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2008.
b) Die Widerklage wird abgewiesen.
I. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen 60 % der Klägerin und 40 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin handelt mit Baustoffen. Einer ihrer Fahrer unterschlug zwischen Februar und Dezember 2006 Fräsgut, Kies, Lava und Sand. Davon lieferte er insgesamt 15 Lkw.-Ladungen an den Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte, eine GmbH, handelt ebenfalls mit derartigen Baustoffen. Der Gesamtwert der Lieferungen betrug 3.881 EUR. Zur Wiedergutmachung dieses Schadens zahlte der Erstbeklagte nach Entdeckung der Straftaten an die Klägerin 4.284 EUR (Überzahlung: 403 EUR).
Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin weiteren Schadensersatz nebst Zinsen wie folgt:
1. 5.059,61 EUR Detektivkosten abzgl. der überzahlten 403 EUR 4.656,61 EUR
2. Anwaltskosten für vorgerichtliche Rechtsverfolgung 1.625 EUR
3. 1,3 Geschäftsgebühr aus 6.281,61 EUR nebst Kostenpauschale 507,50 EUR
Diesen Anträgen hat das LG unter Abweisung der weiter greifenden Klage und einer Widerklage entsprochen und zur Begründung ausgeführt, nach §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB müssten beide Beklagten den durch die Hehlerei entstandenen Schaden ersetzen. Die Detektivkosten seien erforderlich gewesen, um die Straftaten zu ermitteln und beweiskräftig festzustellen. Dass nach der Entdeckung zur Sicherung der Ansprüche ein Kölner Rechtsanwalt zu einem Stundenhonorar von 250 EUR eingeschaltet worden sei, begegne ebenfalls keinen Bedenken.
Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten, dass ein Hehler nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 8, 288 - 299 nur dann umfassend auf Schadensersatz hafte, wenn er bei der Verletzungshandlung des Vortäters mitgewirkt habe und diese Tat dem gemeinsamen Wollen beider Täter entsprungen sei. Das sei hier nicht der Fall. Zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Detektiv- und Anwaltskosten habe die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Insoweit sei unangemessener Aufwand getrieben worden, den die Beklagten nicht zu ersetzen hätten.
Dem auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag ist die Klägerin entgegen getreten. Die unabhängig von der Vortat zu würdigende Hehlerei habe den Schaden perpetuiert, weshalb die BGH - Entscheidung nicht einschlägig sei. Die Detektiv- und Anwaltskosten seien notwendig gewesen, um auch die Beklagten zu überführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat einen Teilerfolg. Der Anspruch der Klägerin hat einen geringeren Umfang als vom LG zuerkannt. Wegen der Zuvielforderung musste die Klage daher abgewiesen werden.
Im Einzelnen:
1. Das LG hat gemeint, beide Beklagten seien schadensersatzpflichtig nach §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB. Dem Grunde nach ist das im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Hinsichtlich der Zweitbeklagten, einer GmbH, ist allerdings folgendes zu sehen:
Nach dem Strafbefehl, auf den die Klage den Vorwurf der Hehlerei stützt, verübte der Erstbeklagte diese Straftat (Bl. 21 GA). Folgt man der Parteibezeichnung der Klageschrift, ist nicht der Erstbeklagte, sondern Herr Peter H. Alleingeschäftsführer der GmbH. Allerdings hat der Erstbeklagte mit der Klageerwiderung vorgetragen, ebenfalls Geschäftsführer der GmbH zu sein (Bl. 46 GA). Das ist unstreitig geworden. Das Rubrum musste daher entsprechend geändert bzw. ergänzt werden.
Bei dem Erwerb der gestohlenen Baustoffe handelte es sich dem äußeren Anschein nach um ein Betriebsgeschäft der GmbH. Dass der Erstbeklagte die Kaufverträge mit dem Haupttäter nur für sich persönlich schloss, ist nicht behauptet und auch fern liegend. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass...