Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 421/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 05.02.2020, Az. 15 O 421/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß verbindlicher Bestellung vom 20.08.2015 (Anlage K 1) erwarb der Kläger von dem Autohaus ...[A] GmbH & Co. KG in ...[Z] den Gebrauchtwagen ... mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ... zu einem Kaufpreis in Höhe von 33.500,00 EUR brutto. Das laut Fahrzeugbrief am 26.01.2015 erstmals zugelassene Fahrzeug wies beim Erwerb einen Kilometerstand von 7.800 km auf.

Die Beklagte ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 288 EU 6 verbaut ist.

Das Vorgängermodell dieser Baureihe, der Motortyp EA 189, war mit einer Software ausgestattet, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und die in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid-optimierten Modus, schaltet. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist.

Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Oktober 2015 daher angeordnet, dass diese Software als "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen zu ergreifen seien. Andernfalls drohe der Widerruf oder die Rücknahme der Typgenehmigung.

Die nach Bekanntwerden dieses sog. Dieselskandals eingesetzte Untersuchungskommission des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wies zur Klärung, ob Fahrzeuge des ...-Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen wären, das KBA an, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen.

In dem Abschlussbericht der Untersuchungskommission "...", Stand April 2016, heißt es auf S. 12 auszugsweise:

"... Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen."

Das KBA hat bislang keinen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betreffend den - auch hier gegenständlichen - Motortyp der Baureihe EA 288 angeordnet.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, das Fahrzeug sei von dem sog. ...-Abgasskandal betroffen und die Beklagte ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet. Die hier gegenständliche Motorreihe des Typs EA 288 enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte diese "heimlich" durch ein Software-Update habe entfernen lassen.

Er hat erstinstanzlich nach Teilerledigung in Höhe von 4.436,74 EUR zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 20.08.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von derzeit 10.364,02 EUR.

Hilfsweise hat er beantragt:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke ...mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren.

Weiter hat er beantragt:

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat insbesondere vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung und halte die maßgeblichen Grenzwerte ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die getroffenen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 05.02.2020, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insbesond...

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