Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 09.07.1999; Aktenzeichen 9 O 127/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Nutzungszeitraum von Februar 1998 bis einschließlich April 1999 13.159,05 DM zuzüglich 4 % Zinsen monatlich aus jeweils 877,27 DM beginnend seit dem 2. März 1998 jeweils seit dem 2. eines dem jeweiligen Monat nachfolgenden Monats zu zahlen.
- Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Mai 1999 bis zur Räumung des Anwesens B. in … B. eine monatliche Nutzungsentschädigung von 877,27 DM jeweils zum 2. eines jeden Monats zu zahlen, die bei Nichtzahlung ab dem 2. des dem jeweiligen Monat folgenden Monats mit 4 % zu verzinsen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Klägerin, die ihre Berufung zurückgenommen hat, wird dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 33/58 die Klägerin und zu 25/58 der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 38/161 die Klägerin und zu 123/161 der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien wurde am 16. Oktober 1997 geschieden. In der Ehezeit hatte der Beklagte das ihm allein gehörende Einfamilienhaus B., B. errichtet, in dem die Parteien mit ihren fünf Kindern wohnten. Seit dem 20. März 1995 ist für die Klägerin auf diesem Grundbesitz im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht) eingetragen. Zugrunde liegt dem der Vertrag vom 9. Februar 1995 (UR-Nr. 73/95 des Notars F. W. in S.), in welchem der Beklagte der Klägerin für von dieser erbrachte Leistungen (Bauspardarlehen) an dem ihm gehörenden Hausgrundstück ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht (unter Übernahme bestimmter Verbrauchs- und Renovierungskosten) übertragen hat. Die „lebenslängliche Wohnung” „erstreckt sich der Ausübung nach auf das ganze Wohnhaus”; die Klägerin „hat das Recht freien Umgangs und beliebigen Aufenthalts in Haus, Hof und Garten”. Das Wohnrecht erhielt den Rang nach der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen einen sechsstelligen Betrag umfassenden Grundschuld. Weiter war bestimmt, dass Schuldner des durch diese Grundschuld „ebenfalls besicherten” Annuitäten-Zuschussdarlehens der B. bank e.G. (mit einem Valutastand zum 30. Dezember 1994 von 70.000 DM) die Parteien als Gesamtschuldner sind. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde mit etwa 12.000 DM angegeben.
Die Klägerin zog noch im Oktober 1997 mit drei ihrer Kinder aus dem Haus aus, weil ihr ein weiteres Zusammenleben mit dem Beklagten, das für sie zu einer ständig steigenden psychischen Belastung geworden sei, nicht mehr möglich war. Sie lebt seither in einem für 900 DM zzgl. sämtlicher Nebenkosten angemieteten Einfamilienhaus.
Dem Auszug der Klägerin vorangegangen waren intensive Bemühungen beider Seiten, die Wohnauseinandersetzung einvernehmlich zu regeln. Angestrebt wurde letztlich ein Verkauf des Objekts unter Teilung des nach Abzug der Restbelastung verbleibenden Erlöses zwischen den Parteien. Zu einem Verkauf konnte sich der Beklagte mit Rücksicht auf die ungünstige Immobilienpreislage noch nicht entschließen.
Die Klägerin, die grundsätzlich der Auffassung ist, ihr stünde ein alleiniges den Beklagten als Hauseigentümer ausschließendes Wohnrecht zu, hat vom Beklagten ab November 1997 eine monatliche Nutzungsvergütung von 2.000 DM bis zu einer künftigen Räumung des Hauses durch diesen verlangt.
Sie hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- an sie für die Zeit von November 1997 bis April 1999 32.000 DM zzgl. 6 % Zinsen aus jeweils 2.000 DM für die Monate November 1997 bis April 1999, jeweils ab dem 2. des betreffenden Monats folgenden Monats, zu zahlen,
- an sie beginnend ab Mai 1999 bis zu einer Räumung des Hausanwesens (an sie) monatlich im Nachhinein eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.000 DM, verzinslich mit 6 % ab dem 2. des den betreffenden Monats folgenden Monats zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Klägerin sei kein Wohnrecht unter seinem, des Eigentümers, Ausschluss eingeräumt worden, sondern lediglich ein Mitbenutzungsrecht, und auch das nur vor dem Hintergrund, das gemeinsame Hausanwesen vor einem eventuellen Regresszugriff durch Gläubiger seiner, des Beklagten, Firma zu schützen.
In dem von den Parteien gemeinsam in Auftrag gegebenen Gutachten des Grundstücksbewertungssachverständigen Dipl.-Ing. R. B. vom 13. August 1997 wurde der Verkehrswert des Hauses (ohne Berücksichtigung des Wohnrechtes) mit 550.000 DM und der (darin enthaltene) Wert des grundbuchlich eingetragenen Wohnrechts der Klägerin mit 250.000 DM ermittelt. Die ortsüblich und nachhaltig für die Immobilie erzielbare jährliche Nettokaltmiete hat der Sachverständig...