Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen 15 O 341/14) |
Tenor
I.1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.5.2015, Az.: 15 O 341/14, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird klargestellt, dass Ziffer 1. c) des Urteils wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Telefon- und/oder Internetdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:
Mit der 3. Mahnung ist...[A] berechtigt, Portokosten pro Mahnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, soweit in der aktuellen Preisliste Kosten für "postalischen Mahnungsversand je Mahnung 2,50 EUR" ausgewiesen sind.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist in seinem Tenor zu Ziffer 1. b) wirkungslos.
Im Übrigen verbleibt es bei dem Tenor des landgerichtlichen Urteils.
Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Dieses Urteil und das unter Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist ein deutschlandweit agierendes Telekommunikationsunternehmen, das Telefon- und Internetdienstleistungen für Verbraucher anbietet. Mit den Kunden bestehende Vertragsverhältnisse werden maßgebend durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die im Abschnitt A. Ziff. 3/Entgelte die Klauseln 3.9 und 3.11 und im Abschnitt B. 4/Pflichten des Kunden die Klausel 4.6 enthalten. Die Klauseln (Stand 03/2014) lauten, soweit sie im Berufungsverfahren noch von Relevanz sind, wie folgt:
3.9 Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet...[A] eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
3.11 1Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet...[A] für jede Mahnung eine Mahngebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
2Mit der dritten Mahnung ist...[A] berechtigt, Portokosten pro Mahnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
3Für die durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre rechnet...[A] für den Verwaltungsaufwand eine Sperrgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Nach der Preisliste der Beklagten werden in Bezug auf die vorstehenden Klauseln folgende Gebühren erhoben:
Rücklastschriftgebühr
(Kosten Rücklastschrift und Bearbeitungsgebühr) je Rücklastschrift 7,30 EUR
Mahngebühr je Mahnung 5,00 EUR
Postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 EUR
Vertragssperre je Vorgang 2,50 EUR.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 5.06.2015 vergeblich zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die von ihm beanstandeten Klauseln seien unwirksam. Die Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die mit den Pauschalen verlangten Beträge nicht höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden seien. Er hat dazu vorgetragen, für Rücklastschriften werde der Beklagten nur ein Interbanken-Entgelt von 3,00 EUR in Rechnung gestellt, weitere Bankgebühren kämen nicht hinzu. Die Kosten für Material und Porto für Abmahnungen beliefen sich auf weniger als 1,00 EUR. Hinzu komme, dass der Kunde anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erkennen könne, in welcher Höhe ihm eine Portopauschale in Rechnung gestellt werde. Ungeachtet dessen müsse die Beklagte bei Schadensersatzansprüchen nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als solchen, sondern auch in der Preisliste auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinweisen. Schließlich stelle die
Erhebung einer Sperrgebühr aufgrund der einseitigen Interessenverteilung zu Gunsten der Beklagten eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die angesetzten Pauschalbeträge seien nicht zu beanstanden. Der Beklagten entstünden durch die Rücklastschriften Kosten, die über das vom Kläger bezifferte Interbanken-Entge...