Leitsatz (amtlich)

1. Zur (Un-)Wirksamkeit von Klauseln in vorformulierten Telekommunika-tionsverträgen (hier: Rücklastschriftgebühr i.H.v. 5,00 EUR; Mahngebühr i.H.v. 2,50 EUR).

2. Ein Missbrauch der Verbandsklagebefugnis kann erst dann erwogen werden, wenn bei der Geltendmachung des Anspruchs sachfremde Motive deutlich im Vordergrund stehen.

 

Normenkette

UKlaG §§ 1, 2b S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2, 4; BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 309 Nr. 5 Buchst. a

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 15 O 298/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Ko- blenz vom 20. April 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06. Juni 2016 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

a) "Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet 1&1 eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Last schrift. [Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass ein Schaden über haupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.]"

soweit in der aktuellen Preisliste eine "Bearbeitungsgebühr" von 5,00 EUR oder höher ausgewiesen ist.

b) "Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz lt. Preisliste zu zahlen. [1&1 steht der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen.]"

soweit in der aktuellen Preisliste ein pauschaler Schadensersatz von 2,50 EUR oder höher ausgewiesen ist.

2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,

an den Kläger 145,00 EUR zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 4 Prozent vom 19. August 2015 bis zum 22. September 2015 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord nungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2), zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

a) "Bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteneinzug berechnet GMX 5,00 Euro pro Rücklastschrift, wenn der Kunde die Rücklastschrift zu vertreten hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist."

b) "Im Verzugsfall ist GMX weiterhin berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. [Kann GMX einen höheren Verzugsschaden nachweisen, kann GMX diesen ebenfalls geltend machen.]"

4. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger 145,00 EUR zuzüglich Jahreszin- sen in Höhe von 4 Prozent vom 19. August 2015 bis zu 22. September 2015 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2015 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten .

III. Dieses Urteil und das unter Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von den Beklagten, es jeweils zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern über Telefon- und Internetdienstleistungen Klauseln zu verwenden, die eine Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften in Höhe von 5,00 EUR sowie eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR vorsehen.

Die Klauseln lauten im einzelnen wie folgt:

- bezüglich der Beklagten zu 1), - die als deutschlandweit agierendes Telekommunikationsunternehmen Telefon- und Internetdienstleistungen für Verbraucher anbietet - geregelt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 03/2015), Abschnitt 4. "Entgelte" die Klauseln 4.8 und im Abschnitt 8 die Klausel 8.3 (vgl. Anlage K1, Bl. 17 ff.d.A):

4.8. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertr...

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