Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 25.08.1999; Aktenzeichen 3 T 290/99) |
AG Aachen (Aktenzeichen 191 N 179/99) |
Gründe
1. Der Antragsteller war im Handelsregister des Amtsgericht Aachen als Geschäftsführer der Antragsgegnerin eingetragen. Am 22. April 1999 hat das Registergericht seine Eintragung als ihr Geschäftsführer gemäß § 142 Abs. 1 FGG von Amts wegen gelöscht.
Am 14. April 1999 hatte der Antragsteller als Gläubiger, gestützt auf eine behauptete Forderung von mindestens DM 49.149,15, beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu eröffnen. Dabei hat der Antragsteller angegeben, die Antragsgegnerin werde "durch den nicht im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer, Herr(n) H. L. ...", den Beteiligten zu 3), vertreten. Dieser ist dem Eröffnungsantrag entgegen getreten. Die Behauptung des Antragstellers, er, der Beteiligte zu 3), sei der nicht eingetragene Geschäftsführer der Antragsgegnerin, sei jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.
Durch Beschluß vom 5. Juli 1999 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag des Antragstellers mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Antragsgegnerin fehle die erforderliche Insolvenzfähigkeit, nachdem die Eintragung ihres einzigen Geschäftsführers im Handelsregister gelöscht worden sei. Gegen diesen ihm am 9. Juli 1999 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts hat der Antragsteller am 23. Juli 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 25. August 1999 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar sei die Antragstellerin nach wie vor - als juristische Person - existent und daher insolvenzfähig. Der Einleitung eines Insolvenzverfahrens stehe indes entgegen, daß sie derzeit mangels gesetzlicher Vertretung durch einen bestellten Geschäftsführer Verfahrenshandlungen nicht wirksam vornehmen und entgegen nehmen könne.
Gegen diesen ihm am 3. September 1999 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 17. September 1999 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegten Beschwerde. Nachdem ihn der Senat durch Verfügung vom 27. September 1999 darauf hingewiesen hatte, daß die sofortige weitere Beschwerde der Zulassung bedarf und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO nur zuläßt, wenn das Rechtsmittel darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung dieser Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen, und zugleich gebeten, ihm wegen der Versäumung der Frist für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Oktober 1999, das am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat er das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde begründet.
2. Der Senat läßt die weitere Beschwerde zu. Das Rechtsmittel ist indes nicht begründet.
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt. Zwar ist der Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde erst am 6. Oktober 1999, somit nach dem Ablauf der Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO, vgl. Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 1999, 494; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, 1998, § 7, Rdn. 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 8; Prütting in Kübler/Prütting, InsO 1998, § 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 1999, § 7, Rdn. 33) bei Gericht eingegangen und deshalb verspätet. Der Senat gewährt dem Antragsteller jedoch auf seinen Antrag vom 6. Oktober 1999 wegen der Versäumung der Frist für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Daß der Antragsteller innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 InsO, nämlich am 17. September 1999, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt hat, er lege gegen den Beschluß des Landgerichts vom 25. August 1999 sofortige weitere Beschwerde ein, genügt zur Wahrung der Frist für den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels nicht. Zwar können der Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und dieses Rechtsmittel selbst wirksam auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts angebracht werden (§§ 4 InsO, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch ist regelmäßig darin, daß die weitere Beschwerde eingelegt wird, zugleich konkludent der Antrag zu erblicken, dieses Rechtsmittel zuzulassen (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 12.10.1999 - 7 W 1754/99 -). Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsbehelfs ist unschädlich, sofern sich das mit ihm verfolgte Ziel im Wege der Auslegung feststellen läßt (vgl. BGH NJW 1992, 293; Musielak/Ball, ZPO, 1999, § 569, Rdn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 569, Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 569, Rdn. 7). Bei der Auslegung solcher pro...