Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 12 O 198/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde der beklagten KG sowie des Herrn W. R. O. wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 2. Juni 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, der auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens überlassen bleibt.
Gründe
I.
Durch erstinstanzliches Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn waren die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 640.292, 64 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil war für die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 690.000 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Klägerin hat diese Sicherheit durch Stellung einer Bankbürgschaft erbracht. Auf die Berufung beider Beklagten ist durch Urteil des Senats vom 18. Juni 1999 das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 109, 68 DM an die Klägerin verurteilt worden sind. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Bonn vom 22.12.1999 ist über das Vermögen des Beklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt G. zum Insolvenzverwalter berufen worden. Auf einen im Mai 2000 gestellten Antrag der Klägerin hin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss gem. § 109 ZPO das Erlöschen der von der Klägerin als Prozesssicherheit ausgereichten Prozessbürgschaft der Sparkasse Aachen vom 03.02.1998 über 690.000 DM – Geschäftszeichen … – angeordnet. Im Rubrum der Ausfertigungen dieses Beschlusses sind als Beklagte die KG sowie Herr W. R. O. und als deren Prozessbevollmächtigte „Rechtsanwälte O. u.a.” aufgeführt worden. Dieser Beschluss ist dem Insolvenzverwalter des Beklagten zu 2), Rechtsanwalt G. am 6. Juni 2000 durch Empfangsbekenntnis sowie Herrn W. R. O. persönlich am 8. Juni 2000 durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Hiergegen hat Rechtsanwalt H., der sich von Anfang des Rechtsstreits an zusammen mit Rechtsanwalt O. für beide vorgenannten Beklagten bestellt hatte, mit am 23. Juni 2000 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Rechtsanwalt H. hat sich in dem vorliegenden Rechtsstreit stets als Prozessbevollmächtigter für die beklagte KG als auch für den Beklagten zu 2, Herrn W. R. O., bestellt, nicht jedoch für den Insolvenzverwalter des Beklagten zu 2. Die von Rechtsanwalt H. eingelegte sofortige Beschwerde hat dieser daher ersichtlich für die im Rubrum aufgeführte KG sowie für den Beklagten zu 2 als Privatperson erhoben, nicht jedoch für den Insolvenzverwalter.
1. Die gem. §§ 567, 577, 109 Abs. 4 S. 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist zulässig, vor allem rechtzeitig eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist Rechtsanwalt O., der sowohl persönlich haftender Gesellschafter als auch Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1) war, persönlich am 8. Juni 2000 zugestellt worden, so dass durch den am 23. Juni 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewahrt wurde, weil der 22. Juni 2000 ein Feiertag war. Daher kann dahinstehen, ob trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Rechtsanwalt O. durch die Zustellung an diesen, der neben seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) auch deren Prozessbevollmächtigter war, die Frist überhaupt zu laufen begann.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist auch begründet, weil dem Landgericht sowohl bei dem vorangegangenem Fristsetzungsbeschluss wie der Rückgabeanordnung schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. Im Rahmen der Beschwerde betr. die Rückgabeanordnung kann dabei auch der zuvor zwingend zu erlassende Beschluss über die Fristsetzung hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit mit überprüft werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 109 ZPO Rn. 10).
Zwar liegt ein solcher Verfahrensfehler nicht schon darin, dass statt des eigentlich für die Fristsetzung und die Rückgabeanordnung zuständigen Rechtspflegers der Richter entschieden hat (vgl. § 20 Nr. 3 RPflG im Hinblick auf § 8 Abs. 1 RPflG).
Sowohl der Beschluss über die Fristsetzung wie der über die Rückgabeanordnung leiden jedoch daran, dass sich daraus nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ergibt, zwischen welchen Parteien die Beschlüsse Wirksamkeit erlangt haben bzw. erlangen sollten.
Sowohl die Urschrift des Beschlusses betr. die Fristsetzung als auch der angefochtene Beschluss betr. das Erlöschen der Bürgschaft enthalten in der Urschrift als Parteibezeichnung lediglich die Worte „In Sachen pp”. Bei Beschlüssen, die das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließen sollen, die als Vollstreckungstitel in Betracht kommen oder von deren Rechtskraft weit...