Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 09.06.2011; Aktenzeichen 322 F 182/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.05.2012; Aktenzeichen XII ZB 594/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10. August 2011 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 9. Juni 2011, erlassen am 7. Juli 2011 (322 F 182/10), wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers ist mangels Erreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewerts von 600,00 € nicht zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. September 2011, erlassen am 14. September 2011 (Bl. 231 ff d. A.).

Der Senat bleibt auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage bei seiner Auffassung, dass der für eine Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten die Beschwerdesumme nicht erreicht.

Dass die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung, so dass auch eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG nicht in Betracht kommt, hat das Amtsgericht - Familiengericht - bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es trotz der erfolgten Streitwertfestsetzung unterhalb der Beschwerdesumme keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zuzulassen.

Diese konkludent getroffene Entscheidung des Amtsgericht - Familiengerichts - steht nicht zur Überprüfung des Senats an, weil diese nicht anfechtbar ist (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, § 61 FamFG Rz. 17 m. w. N., Keidel/Meyer-Holz, § 61 FamFG Rz. 40).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, §§ 70 ff FamFG zulässig.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim

Bundesgerichtshof Karlsruhe,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eine Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), ferner die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3740885

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