Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Keine quotale Tenorierung bei interner Teilung von Versorgungen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Falle einer fondsgebundenen Versorgung sind im Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung Anrechte zugunsten des Ausgleichsberechtigten nicht quotal, sondern mit dem bezifferten Ausgleichswert zu übertragen.

 

Normenkette

VersAusglG § 10 Abs. 1; FamFG § 224

 

Verfahrensgang

AG Göppingen (Beschluss vom 20.08.2010; Aktenzeichen 12 F 886/09)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Göppingen vom 20.8.2010 wird auf Kosten der S. Pensionskasse AG zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

 

Gründe

1. Der Antragsgegner hat während der vom 1.6.2002 bis 30.11.2009 dauernden Ehezeit (Eheschließung: 29.6.2002; Zustellung des Scheidungsantrags: 16.12.2009) Versorgungsanrechte bei der S. Pensionskasse AG mit einem Kapitalwert von 6.579,24 EUR erworben.

Entsprechend der Auskunft der S. Pensionskasse AG vom 1.4.2010 hat das Familiengericht nach Abzug von 2 % Teilungskosten zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v.

(6.579,24 EUR - 131,58 EUR) : 2

= 3.223,83 EUR

begründet und damit dem Vorschlag der S. Pensionskasse AG, das Anrecht i.H.v. 49 % zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners zu begründen, nicht entsprochen.

Mit Ihrer Beschwerde verfolgt die S. Pensionskasse AG das Ziel einer quotalen Bestimmung des Ausgleichswerts weiter, weil sich der Wert der dem Antragsgegner erteilten fondsgebundenen Pensionszusage marktbedingt ständig verändere.

2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs einen quotalen Ausspruch nicht vorsieht (ebenso OLG München, Beschluss vom12.10.2010 - 12 UF 838/10; Beschl. v. 14.10.2010 - 12 UF 605/10).

Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist auf den Berechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu übertragen. Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Er hat dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert und ggf. den korrespondierenden Kapitalwert zu unterbreiten (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Die Bewertung des Anrechts richtet sich nach §§ 39 ff. VersAusglG.

Aus dieser Regelung folgt, dass jedenfalls ein konkreter Wert des übertragenen Anrechts anzusetzen ist und nicht ein Prozentanteil. Denn es ist nicht Sache des Versorgungsausgleichs, alle künftigen Entwicklungen bereits zu berücksichtigen (dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. 2011, § 5 VersAusglG Rz. 6 a.E. für fondsgebundene Versicherungen). Dem Umstand künftiger Veränderungen wird dadurch Rechnung getragen, dass der Bezugszeitpunkt für die Bewertung des Anrechts in den Tenor aufgenommen wird, wie dies das Familiengericht zutreffend getan hat. An den künftigen Veränderungen nimmt das übertragene Anrecht dann als eigenständiges Recht auf der Grundlage der Versorgungsordnung teil.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Problematik der Teilungskosten und deren Berücksichtigung bei einem quotalen Ausgleichsausspruch hingewiesen. Der Senat hat keinen Anlass, den Ansatz von 2 % des Kapitalwerts und tatsächlich 131,58 EUR zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906). Je nach Entwicklung des begründeten Anrechts könnten die zugrunde gelegten 2 % jedoch einen Betrag erreichen, der nicht mehr angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG wäre, ohne dass es dann noch eine Möglichkeit zur Korrektur gäbe.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage, ob der Ausgleichswert bei der Übertragung von Anrechten im Wege der internen Teilung quotal ausgedrückt werden kann, zugelassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist für die Beteiligte die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem BGH, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen ...

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