Leitsatz (amtlich)

1. Erwirbt ein Minderjähriger gemeinsam mit anderen eine Eigentumswohnung, bedarf das Rechtsgeschäft der Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB, wenn der Minderjährige für die Verbindlichkeiten gem. §§ 10 Abs. 8, 16 Abs. 2 WEG gesamtschuldnerisch auf den vollen Betrag haftet.

2. Die Aufforderung des anderen Teils gem. § 1829 Abs. 2 BGB hat sich an die Eltern zu richten, die den Minderjährigen beim Erwerb des Wohnungseigentums vertreten haben, auch wenn ein Ergänzungspfleger für das Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung, nicht aber für das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft bestellt worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 02.12.2014; Aktenzeichen FS-726-9)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 23.12.2014 gegen den am 3.12.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamtes - Bonn vom 2.12.2014, FS-726-9, werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 2) bis 4) jeweils zu 1/3 zu tragen.

 

Gründe

I. Die am 9.3.2012 verstorbene I. N. (im Folgenden: Erblasserin) ist im Grundbuch als Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundbesitzes eingetragen (Stand 29.1.2015). Die Beteiligte zu 2) ist die Enkelin des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder der Beteiligten zu 2) und des Herrn W. P.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6.5.2003 - UR. Nr. 1030/2003 des Notarassessors Dr. B. als amtlich bestellter Vertreter des Notars Dr. S. - schenkte die Erblasserin (u.a.) den im Rubrum genannten Grundbesitz den Beteiligten zu 2) bis 4) zu gleichen Teilen unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchrechts auf Lebenszeit. Zugleich einigten sich die Erblasserin und die Beteiligten zu 2) bis 4) über den Übergang des Eigentums an dem im Rubrum genannten Grundbesitz. Bei dem Vertragsschluss wurden der am 25.4.1998 geborene Beteiligte zu 3) und die am 1.7.1995 geborene Beteiligte zu 4) von ihren Eltern, der Beteiligten zu 2) und Herrn W. P., vertreten.

Die Erblasserin verstarb am 9.3.2012. Das AG - Nachlassgericht - Bonn hat Nachlasspflegschaft angeordnet, 39 VI 702/13, und den Beteiligten zu 1) am 13.2.2014 zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 139 d.A.). Am 25.8.2011 hatte die Erblasserin der Beteiligten zu 2) eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erteilt, die der Beteiligte zu 1) am 24.6.2014 widerrief.

Am 28.11.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 4) als Teilvollzug seiner Urkunde vom 6.5.2003 - UR. Nr. 1030/2003 - die Umschreibung des Eigentums an dem im Rubrum genannten Grundbesitz auf die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragt (Bl. 94 ff. d.A.).

Das Grundbuchamt wies die Antragsteller mehrmals auf das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung für den Vertrag vom 6.5.2003 hin. Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung ist daraufhin beim Familiengericht beantragt worden.

Das AG Neuwied hat am 7.5.2014 Herrn H. M. zum Ergänzungspfleger für den Beteiligten zu 3) mit dem Wirkungskreis "der Vertretung des Beteiligten zu 3) in dem Verfahren betreffend familiengerichtlicher Genehmigung der Erklärungen der Eltern C. P. und W. P. in der Urkunde vom 6.5.2003, UR. Nr. 1030/2003 des Notars Dr. S. in Bonn-Bad Godesberg und der Ergänzungsurkunde vom 6.12.2013, UR. Nr. 2149/2013 des Notars Dr. K. in Bonn-Bad Godesberg inklusive Entgegennahme der in dem Genehmigungsverfahren zu ergehenden Entscheidung" bestellt (Bl. 171 d.A.). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 23.5.2014 hat der Ergänzungspfleger u.a. den Vertrag vom 6.5.2003 und die darin abgegebenen Erklärungen der Eltern des Beteiligten zu 3) genehmigt (Bl. 171 d.A.).

Durch Zwischenverfügung vom 10.6.2014 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der Erledigung des Antrags vom 28.11.2013 entgegenstehe, dass die Genehmigung des Familiengerichts zur Urkunde Nr. 1030/2003 nebst Rechtskraftbescheinigung und Zugangsnachweis noch ausstehe, und eine Frist zur Behebung des Hindernisses bis zum 4.7.2014 gesetzt (Bl. 133 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 29.8.2014 forderte der Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 4) unter Hinweis auf § 1829 Abs. 2 und Abs. 3 BGB auf, den Vertrag vom 6.5.2003 zu genehmigen und die entsprechende Genehmigung nachzuweisen (Bl. 151 d.A.), und die Beteiligte zu 2) und Herrn W. P. unter Hinweis auf § 1829 Abs. 2 BGB auf, die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung für den Vertrag vom 6.5.2003 beizubringen (Bl. 154, 156 d.A.). Diese Schreiben wurden am 30.8.2014 zugestellt (Bl. 153, 155, 157 d.A.).

Durch Beschluss vom 9.10.2014 hat das AG Linz am Rhein, 9 F 44/14, die Erklärungen der Eltern als gesetzliche Vertreter des Beteiligten zu 3) in der Urkunde vom 6.5.2003 (UR. Nr. 1030/2003) und der Urkunde vom 6.12.2013 (UR. Nr. 2149/2013) familiengerichtlich genehmigt (Bl. 171 R ff. d.A.). Am 3.11.2014 ist die Rechtkraft dieses Beschlusses bescheinigt worden (Bl. 173 R ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 17.11.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 4) noch die ...

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