Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 76/23 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Senat beabsichtigt, den Tenor des landgerichtlichen Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass die Versicherungsnummer im ersten Absatz statt "N01" lautet: "N02".
3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung vergeblich gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet.
1. a) Das Landgericht hat zunächst zu Recht festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung des Differenzschadens gegen die X. AG zu gewähren hat.
Dabei lässt der Senat offen, ob ein entsprechender Anspruch der Klägerin auch bereits aus der ersten Deckungsanfrage vom 29.09.2020 folgt, weil es darauf nicht ankommt, nachdem die Klägerin am 28.09.2022 eine weitere Deckungsanfrage gestellt hat, auf die die Beklagte lediglich mit dem Schreiben vom 29.09.2022 (Anlage K5, Bl. 70 ff. eA LG) reagiert hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 29.09.2022 - wie es die Kammer annimmt - als eine Deckungsablehnung auszulegen ist oder ob mit diesem Schreiben die Entscheidung über das weitere Vorgehen lediglich in die Hände des anwaltlichen Vertreters des Versicherungsnehmers gelegt werden sollte.
(1) Denn geht man davon aus, dass es sich nicht um eine Deckungsablehnung handelt, dann hat die Beklagte mit dem Schreiben gegen ihre Pflicht zur unverzüglichen Stellungnahme verstoßen. Folge dieses Verstoßes ist für den Versicherer der Verlust seines Ablehnungsrechts mit der Begründung u.a. der mangelnden Erfolgsaussicht (vgl. Ziff. 3.4.1 der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen; BGH, Urt. v. 19.03.2003 - IV ZR 139/01 - juris Rn. 13; Urt. v. 20.07.2016 - IV ZR 245/15 - juris Rn. 33). Die Klägerin traf insoweit auch keine Warteobliegenheit. Bei noch nicht "terminierten" oder erst mittelfristig sich abzeichnenden "Leitentscheidungen" ist dem Versicherungsnehmer ein Zuwarten nur in Ausnahmefällen zumutbar (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 30.03.2017 - 9 U 182/16 - BeckRS 2017, 148924); ein solcher ist hier nicht gegeben.
(2) Sollte das Schreiben indes - wie vom Landgericht angenommen - bereits als Deckungsablehnung zu verstehen sein, so folgt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz aus dem bindenden Stichentscheid der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.11.2022 (vgl. Ziff. 3.4.2 der zwischen den Parteien vereinbarten ARB). Ein Stichentscheid setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte eine von der Interessenvertretung losgelöste Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage abgibt. Sie muss in der Absicht abgegeben werden, eine abschließende Reaktion auf die Versagung des Rechtsschutzes darzustellen und so ausreichend begründet sein, dass sie hinreichend erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Meinung des Versicherers nach Ansicht des Rechtsanwalts unrichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1990 - IV ZR 214/88 -, juris, Rn. 6; OLG Naumburg, Urt. v. 07.07.2016 - 41 U 7/16 - VersR 2017, 882, 883; OLG Köln, Urt. v. 14.11.2000 - 9 U 74/00 -, r+s 2001, 290, 291). Dabei darf sich der Stichentscheid darauf beschränken, auf die Argumente einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.10.2011 - 20 U 92/10 -, r+s 2012, 117 m.w.N.). Der Rechtsanwalt hat den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinander zu setzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen (vgl. zu allem Harbauer/Schmitt,...