Entscheidungsstichwort (Thema)
"Hauptsacheklage nach Widerspruch": Zur Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
Wer nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung im Beschlussweg erwirkt, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn er zusätzlich eine Hauptsacheklage erhebt, mit dem er neben dem im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch Annex - und Kostenansprüche verfolgt, nachdem der Schuldner in der ihm gesetzten Frist die geforderte Abschlusserklärung nicht abgegeben, sondern gegen die Verfügung (Voll-)Widerspruch eingelegt hat (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2004, 336).
Normenkette
UWG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen 84 O 44/08) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem am 5.11.2008 verkündeten Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 44/08 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I Die Parteien stehen sich als Wettbewerber auf dem Gebiet der Außenwerbung gegenüber. Die Beklagte präsentierte im Herbst 2007 auf ihrer Internetseite eine Presseerklärung mit folgender Überschrift: "XXX AUSSENWERBUNG revolutioniert die logistischen Abläufe des Plakataushangs". Die Klägerin, die in dieser und zwei weiteren im Fließtext der Erklärung enthaltenen Äußerungen eine irreführende Werbung sieht, hat die Beklagte unter dem 26.11.2007 abgemahnt und nach Ablauf der - zunächst wunschgemäß verlängerten - Abmahnfrist eine am 11.12.2007 im Verfahren 33 O 416/07 LG Köln im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beklagten alle drei Äußerungen untersagt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Entscheidung, die der Beklagten am 13.12. 2007 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Mit Abschlussschreiben vom 7.1.2008 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, bis zum 23.1.2007 eine Abschlusserklärung abzugeben. Nachdem diese Frist verstrichen war, hat sie im vorliegenden Verfahren eine am 31.1.2008 eingereichte Hauptsacheklage erhoben, mit der die Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch, der bereits Gegenstand des Verfügungsverfahren war, Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie Abmahnkosten und Kosten für das Abschlussschreiben geltend gemacht hat. Bereits vorher, nämlich am 7.1.2008, hatte die Beklagte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, der der Klägerin am 11.1.2008 mit einer Ladung zum auf den 12.2.2008 anberaumten Verhandlungstermin zugestellt worden war. Nachdem das Verfügungsverfahren auf Antrag der Beklagten zuständigkeitshalber an die 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln abgegeben worden war und diese durch Urteil vom 15.5.2008 (84 O 26/08) die einstweilige Verfügung der 33. Zivilkammer des LG Köln bestätigt hatte, hat die Beklagte unter dem 19.6.2008 die geforderte Abschlusserklärung abgegeben. Mit Rücksicht hierauf haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens den Rechtsstreit, soweit er den Unterlassungsantrag betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch der Beklagten am 10.11.2008 zugestelltes Urteil (84 O 44/08), das entgegen der Bezeichnung im Rubrum nicht im Verfügungsverfahren, sondern im Klageverfahren ergangen ist, hat das LG der Klage im Wesentlichen stattgegeben und der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt. Diese hat mit am 14.11.2008 eingegangenem Schriftsatz gegen die Kostenentscheidung, soweit sie den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits betrifft und auf § 91a ZPO beruht, mit der Begründung sofortige Beschwerde eingelegt, die parallele Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im vorliegenden Hauptsacheverfahren bei gleichzeitiger Betreibung des Eilverfahrens sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.
II Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nachdem das LG - zu Recht - über die gesamten Kosten des Rechtsstreits eine gemischte Kostenentscheidung getroffen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2007, 1586 f. Rz. 8 f.) gegen den auf § 91a ZPO beruhenden Teil dieser Kostenentscheidung gem. §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das LG die Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen und die Kosten, (auch) soweit sie auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanspruch entfallen, der Beklagten auferlegt.
a) Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches ist gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Zutreffend hat die Kamme...