Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 252/19) vom 20.01.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 10.000 EUR hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung, von 10.000 EUR hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Nach diesem Urteil bestehe der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer unlauteren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG. Die Widerklage sei hingegen unbegründet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Urteil des Landgerichts sei aufzuheben, weil es an einer hinreichenden Begründung fehle. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG im Rahmen des Verfügungsverfahrens sei unzulässig, zumal die Sach- und Rechtslage im Verfügungsverfahren lediglich summarisch geprüft worden sei. Mit der Argumentation der Beklagten habe sich das Landgericht nicht hinreichend befasst. Die Beklagte habe umfangreich zu den Marktverhältnissen vorgetragen. Dies habe das Landgericht nicht gewürdigt.
Auch habe die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe.
Das Landgericht habe die wettbewerbliche Eigenart nicht feststellen können, weil lediglich Lichtbilder der Verpackungen vorgelegt worden seien und der Gesamteindruck der Verpackungen nicht erkennbar sei. Daher hätte es einer Vorlage der Produkte im Original bedurft, zumal die Darstellung allein der Oberseite der Verpackungen jedenfalls nicht ausreichend sei.
Das Landgericht habe auch die Änderungen der Gestaltung bei dem Produkt der Klägerin nicht berücksichtigt.
Die wettbewerbliche Eigenart habe unter Berücksichtigung des Umfeldes nicht angenommen werden dürfen, was die Beklagte weiter darlegt. Insbesondere die Produkte von "U." und "X." zeigten, dass die genutzten Elemente vorbekannt seien. Das Landgericht habe auch beschreibende Elemente berücksichtigt, die nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller dienen könnten.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehle es jedenfalls an einer Nachahmung. Weder werde die Butter nachgeahmt noch könne ergänzend auf die Gestaltung der Mischstreichfette abgestellt werden. Die Entscheidung stehe auch im Widerspruch zu der Entscheidung "Knoblauchwürste" des BGH. Der Klägerin werde ein Monopol an einer bestimmten Gestaltung zuerkannt.
Der Hinweis auf die Herkunft dürfe für die Frage der Nachahmung nicht berücksichtigt werden.
Jedenfalls werde nicht deutlich, welche Gestaltungen der Verpackungen überhaupt miteinander verglichen würden. Insbesondere das Nachahmen durch das Einschieben in eine fremde Serie komme nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht.
Eine Herkunftstäuschung könne ebenfalls nicht angenommen werden, weil das Produkt der Beklagten deutlich als von dieser stammend gekennzeichnet sei.
Die Widerklage habe das Landgericht fehlerhaft abgewiesen. Aufgrund der rechtswidrigen Abmahnung sei die Widerklage bzgl. der Ziffern 1 und 3 begründet. Aufgrund der Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit sei auch der Widerklageantrag Ziffer 2 begründet.
Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.01.2021, Az. 8.1 O 252/19, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Klägerin die Beklagte am 25. Juli 2019 wegen angeblich unlauteren Wettbewerbs abgemahnt hat.
3. Es wird auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. August 2019 - 310 201/19 - die Beklagte in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG verletzt.
4. Es wird auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 12. August 2019 - 310 201/19 - entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit ...