Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei Verschulden an Fristversäumnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung nach Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes, dessen Beförderung nicht mit der der Deutschen Post vergleichbar ist.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 1, § 520 Abs. 2, § 234 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 318 F 55/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.01.2008; Aktenzeichen XII ZB 155/07)

 

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Köln (318 F 55/05) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Gegen das ihm am 24.4.2007 zugestellte Urteil legte der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8.5.2007, eingegangen am 11.5.2007, rechtzeitig Berufung ein. Nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten hat dieser eine auf den 21.6.2007 datierte Berufungsbegründungsschrift durch eine Angestellte am 22.6.2007 vor 12:00 Uhr in das Gerichtsfach des OLG Köln bei der Postannahmestelle des AG Köln einlegen lassen. Die Berufungsbegründungsschrift ging beim OLG am 26.6.2007 ein.

II. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist (§ 520 Abs. 2 ZPO). Nach Urteilszustellung am 24.4.2007 endete die Berufungsbegründungsfrist am 25.6.2007 (Montag). Die Berufungsbegründungsschrift ist beim OLG jedoch erst am 26.6.2007 eingegangen.

III. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Die einmonatige Frist gem. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO ist gewahrt. Durch das am 26.6.2007 erfolgte Telefonat des Vorsitzenden ist der Klägervertreter auf die Verfristung der Berufungsbegründung hingewiesen worden; sein Wiedereinsetzungsgesuch ist am 28.6.2007 eingegangen.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die am 25.6.2007 ablaufende Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Kläger muss sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevoll-mächtigten zurechnen lassen.

Grundsätzlich kann sich ein Absender zwar auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen, wenn er ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes und ausreichend frankiertes Schriftstück zur Post gibt. Dann muss er den Eingang bei Gericht nicht überwachen. Für die Inanspruchnahme eines privaten Beförderungsdienstes gelten diese Grundsätze entsprechend, wenn die Beförderung mit der der Deutschen Post vergleichbar ist. Die Partei braucht bei verzögerter Übermittlung in der Regel nicht darzulegen, dass dessen Organisationsstruktur eine zeitgerechte Beförderung erwarten ließ, weil sie sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entzieht (BVerfG NJW 1999, 3701; NJW-RR 2002, 1005; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rz. 23, Stichwort: Postverkehr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Struktur der Postverteilung des Kölner Anwaltverein Kurierdienstes unterscheidet sich wesentlich von der der Deutschen Bundespost. Denn hier wurde der Kunde, mithin der Prozessbevollmächtigte des Klägers, in §§ 1 i.V.m. 3 Nr. 2 des Vertrages mit der Kölner Anwaltsverein Kurierdienstes GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein der Anwalt für den rechtzeitigen (fristwahrenden) Eingang von Fristsachen bei den Gerichten/Behörden verantwortlich ist und keine Gewähr für einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost bei den jeweiligen Gerichten/Behörden durch Einlegung eines der für das jeweilige Gericht bestimmten Faches bei der Postannahmestelle des AG Köln übernommen werden könne. Die Zusicherung der Beförderung und Ablieferung des Schriftstücks beim Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist wird - anders als bei der Deutschen Bundespost, die eine Beförderung innerhalb bestimmter Laufzeiten zusichert - durch den hier beauftragten Postdienst ausdrücklich abgelehnt. Diese Ablehnung wird noch unterstrichen durch ein Warnhinweisschild über dem für das OLG Köln bestimmten Fach mit dem Aufdruck "keine Fristsachen einlegen". Wenn der Kläger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegründungsschriftsatz in das für das OLG Köln vorgesehene Fach bei der Postannahmestelle des AG Köln einwirft, konnte er nicht darauf vertrauen, dass dieser Schriftsatz fristgerecht beim OLG Köln eingeht. Unter diesen Umständen hätte es ihm oblegen, sich zumindest am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle von dem tatsächlich erfolgten Eingang des Schriftsatzes zu überzeugen.

Der Kläger hätte ferner die Möglichkeit gehabt, zur Fristwahrung den Schriftsatz per Fax an das OLG Köln zu senden oder direkt bei der Postannahmestelle des OLG Köln oder bei der Geschäftsstelle des 25. Senats abzugeben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97. Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.960 EUR (1.560 EUR Rückstand, 14.400 EUR laufen...

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