Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein gesetzl. Erbrecht vor dem 1.7.1949 geborener nichtehel. Abkömmlinge
Leitsatz (amtlich)
Aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz folgt das Gebot, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Die Stichtagsregelung des Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ist indes eindeutig und lässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.5.2009 verbleibt es deshalb bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bei dem Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1.7.1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge des Erblassers.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; NEhelG Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8, 14, 34
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 16.02.2010; Aktenzeichen 11 T 305/09) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18.3.2010 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 16.2.2010 - 11 T 305/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 6) und 7) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
1. Der am 10.5.1920 geborene Erblasser, Herr K. L. I., verstarb am 23.10.2007. Er war ledig, lebte zuletzt in einem Seniorenheim und stand unter Betreuung. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Abkömmling des Erblassers. Er wurde nach den Feststellungen des LG am 20.9.1943 als nichteheliches Kind des Erblassers und der Frau F. B. X. geboren und von dem Erblasser am 3.3.1944 als sein Sohn anerkannt.
Nach dem Tode des Erblassers hat der Beteiligte zu 1) am 6.11.2007 einen Erbschein beantragt. Am 7.11.2007 hat die Rechtspflegerin des AG Köln dem Beteiligten zu 1) auf diesen Antrag einen Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben des Erblassers auswies. Diesen Erbschein hat das AG durch Beschl. v. 10.12.2007 - 33 VI 505/07 - mit der Begründung wieder als unrichtig eingezogen, dass der Beteiligte zu 1) vor Inkrafttreten des Nichtehelichenrechts geboren und deshalb trotz der Anerkennung der Vaterschaft durch den Erblasser nicht dessen Erbe geworden sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG Köln durch Beschl. v. 25.8.2008 - 11 T 81/08 - zurückgewiesen.
Bei den Beteiligten zu 2) bis 6) handelt es sich um Enkel der Mutter des Erblassers. Ihnen hat das AG Köln einen gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 31.10.2008 erteilt, nach dem der Erblasser von den Beteiligten zu 2) bis 5) zu je 1/12-Anteil und von der Beteiligten zu 6) zu 1/3-Anteil beerbt worden ist. Danach erwarb der Beteiligte zu 1) - jeweils im Wege der Erbteilsschenkung - gemäß notariellem Vertrag vom 3.12.2008 von den Beteiligten zu 5) und 6) und gemäß weiterer notarieller Vereinbarung vom 8.12.2008 von dem Beteiligten zu 2) deren 1/12-Erbanteile am Nachlass des Erblassers. Die Beteiligte zu 7) ist eine Halbschwester des Erblassers. Ihr erteilte das AG Köln am 6.4.2009 einen 2. Restteil-Erbschein mit dem Inhalt, dass sie den Erblasser zu 1/3-Anteil beerbt habe.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.7.2009, der am Folgetage bei dem AG eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG v. 8.1.2009 - 1 BvR 755/08 - und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.5.2009 - Nr. 3545/04 C../. Deutschland - beantragt, den Erbschein vom 31.10.2008 einzuziehen und ihm, dem Beteiligten zu 1), einen Erbschein mit dem Inhalt des ursprünglichen Erbscheins vom 7.11.2007 zu erteilen. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des AG durch Beschluss vom 3.11.2009 zurückgewiesen und es abgelehnt, die Erbscheine vom 31.10.2008 und vom 6.4.2009 einzuziehen. Der gegen diesen Beschluss vom 3.11.2009 gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2009 hat die Rechtspflegerin des AG durch Beschluss vom 19.11.2009 nicht abgeholfen und zugleich die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 1.12.2009 hat der Senat eine Entscheidung über die ihm von der Rechtspflegerin des AG vorgelegte Beschwerde vom 16.11.2009 abgelehnt, die Sache an das AG zurückgegeben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren - einschließlich des Rechtsmittelsverfahrens - und der Rechtsmittelzug hier aufgrund der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG hier noch nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht richten, so dass zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des AG noch das LG zuständig war.
Daraufhin hat die Rechtspflegerin des AG der Beschwerde vom 16.11.2009 mit Beschluss vom 15.12.2009 wiederum nicht abgeholfen und die Sache dem LG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 16.2.2010, der den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 5.3.2010 zugestellt worden ist, hat das LG dess...