Entscheidungsstichwort (Thema)
Ankündigung eines Erbscheines im Wege des Vorbescheides
Leitsatz (amtlich)
Im Anwendungsbereich des FamFG findet gegen die im Wege des "Vorbescheides" erfolgte Ankündigung einer noch vom Nachlassgericht zu treffenden Entscheidung über einen Erbscheinsantrag kein Rechtsmittel statt.
Normenkette
FamFG §§ 38, 58, 352
Verfahrensgang
AG Königswinter (Beschluss vom 22.05.2010; Aktenzeichen 13 VI 106/08) |
Tenor
Die von der Beteiligten zu 4) am 7.6. gegen den "Vorbescheid" des AG Königswinter vom 22.5.2010 erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem OLG werden nicht erhoben.
Zur Klarstellung wird der "Vorbescheid" des AG Königswinter vom 22.5.2010 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 5) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 11.11.2009 sowie über den nunmehr gestellten Antrag der Beteiligen zu 4) auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 18.6.2010 an das AG - Nachlassgericht - Königswinter zurückgegeben.
Gründe
1. Die Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen. U. a. errichtete sie am 4.7.2007 ein handschriftliches Testament, in dem es u.a. heißt (Bl. 7. d. BA. 13 IV 108/08):
"Ich widerrufe das Testament v. 15.3.2005 u. setze als Erben ein
V. N. zu 10 %
u. die Kinder Krebshilfe L. zu 90 %
..."
Mit Antrag vom 26.6.2008 hatte die Beteiligte zu 2) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins auf der Grundlage des Testaments vom 15.3.2005 beantragt. Nachdem sie diesen Antrag am 3.2.2009 zurückgenommen hatte, beantragte sie mit Antrag vom 28.5.2009 erneut die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 30.9.2009 zurück. Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2009 (Urkundenrollen-Nr. 605/2009 des Notars Meyer in C. P., Bl. 86 ff. d. GA) hat nunmehr der Testamentsvollstrecker beantragt, entsprechend dem Testament vom 4.7.2007 einen gemeinschaftlichen die Beteiligten zu 1) und 3) als Erben ausweisenden Erbschein zu erteilen. Unter dem 22.5.2010 (Bl. 138 ff. d. GA.) hat das Nachlassgericht einen "Vorbescheid" erlassen, in dem es die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins ankündigte, "wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses - Eingang bei Gericht - gegen diesen "Vorbescheid" Beschwerde beim Nachlassgericht eingegangen ist."
Hierauf hat die Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 7.6.2010 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das AG nicht abgeholfen und die Sache "dem LG Bonn als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt." Dieses hat die Akten unter Hinweis auf Art. 111 Abs. 1 FGG-RG an das OLG zur Entscheidung übersandt.
2. Die von der Beteiligten zu 4) gegen den "Vorbescheid" des Nachlassgerichts vom 22. Mai erhobene Beschwerde vom 7.6.2010 ist unzulässig.
a) Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist das OLG zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n.F.). Auf das vorliegende Verfahren finden § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n.F. sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung (Art. 112 Abs. 1 FGG-RG). Im Streitfall ist daher nicht der Zeitpunkt des Todesfalles, der Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder des erstmals nach dem Tode der Erblasserin gestellten Antrages auf Erteilung eines Erbscheins für das anzuwendende Recht maßgeblich, da jeder mit einer Endentscheidung abzuschließende Antrag - hier auf Erteilung eines Erbscheins - ein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1, Abs. 2 FGG-RG darstellt (nahezu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. beispielhaft: Senat, Beschl. v. 9.6.2010 - 2 Wx 80/10; OLG Köln, FGPrax 2009, 240; OLG Köln, FGPrax 2009, 286; OLG Köln, FGPrax 2009, 287; BGH, FGPrax 2010, 102; OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 284 mit Anmerkung Sternal; OLG Hamm, FGPrax 2009, 285; OLG Köln [16. OLG Köln], FGPrax 2009, 241 mit Anmerkung Sternal; OLG Schleswig, FGPrax 2009, 289; OLG Stuttgart, FGPrax 2009, 292; Bahrenfuss, FamFG, 2009, Einl. Rz. 69; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG Rz. 2; Sternal FGPrax 2009, 242). Der von dem Beteiligten zu 5) gestellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 11.11.2009 ist hier am 18.11.2009 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag bei dem Nachlassgericht eingegangen. Damit finden auf das vorliegende Verfahren, was indes das Nachlassgericht anscheinend weder gesehen noch geprüft hat, das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und damit die Vorschriften des FamFG Anwendung.
b) Die von der Beteiligten zu 4) erhobene Beschwerde ist unzulässig. Gegen die im Wege des "Vorbescheides" erfolgte Ankündigung einer vom AG noch zu treffenden Entscheidung sieht das FamFG kein Rechtsmittel vor.
Mit der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts sind nach § 58 Abs. 1 Halbs. 1 FamFG nur solche Entscheidungen des AG (Nachlassgericht) oder LG selbständig anfechtbar, die das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise erledigen (vgl. § 38 Abs. 1 S 1. ...