Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 09.08.2010; Aktenzeichen 26 O 582/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das dem Beklagten am 09.08.2010 zugestellte Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 582/09 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten vom 16.11.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Berufungsstreitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Urteil des LG Köln vom 03.08.2010 - 26 O 582/09 - ist der Klägerin am 06.08.2010 und dem Beklagten am 09.08.2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 31.08.2010, der an das Landgericht Köln adressiert war, legte der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung ein. Dieser Schriftsatz ist beim Landgericht Köln am 06.09.2010 eingegangen. Das Landgericht leitete den Schriftsatz an das Oberlandesgericht Köln weiter, bei dem er am 10.09.2010 eingegangen ist.
Mit Schreiben vom 14.09.2010 teilte die Geschäftsstelle des Senats den Parteien mit, dass die Berufung beim Oberlandesgericht Köln am 10.09.2010 eingegangen sei und unter dem Aktenzeichen 3 U 148/10 bearbeitet werde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten behauptet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben.
Am 21.09.2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2010 übersandt, in dem beantragt wurde, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2010 - eingegangen am 01.10.2010 - beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen zu verlängern. Die Frist wurde bis zum 02.11.2010 verlängert.
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2010 die Berufung begründet hatte, wies der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 04.11.2010 darauf hin, dass die Berufungseinlegung verfristet sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 16.11.2010 - eingegangen am 16.11.2010 - beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Senat wies den Beklagten mit Verfügung vom 14.12.2010 darauf hin, dass die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden sein dürfte, weil diese spätestens am 01.10.2010 zu laufen begonnen habe. Der Beklagte beruft sich mit Schriftsatz vom 03.01.2011 darauf, dass erst mit der Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 04.11.2010 das Hindernis im Sinne von § 234 ZPO entfallen sei.
II.
Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO). Sie wurde nämlich nicht innerhalb der Berufungsfrist nach § 517 ZPO eingelegt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist dem Beklagten nicht zu gewähren.
1.
Die Berufungsschrift ist nicht innerhalb der Monatsfrist von § 517 ZPO beim Oberlandesgericht Köln als dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Das Urteil ist der Klägerin am 06.08.2010 und dem Beklagten am 09.08.2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete damit am 09.09.2010. Die unter dem 31.08.2010 gefertigte Berufungsschrift wurde an das - unzuständige - Landgericht Köln adressiert und ist dort am 06.09.2010 eingegangen. Von dort wurde die Berufungsschrift dem - zuständigen - Oberlandesgericht Köln zugeleitet, wo sie aber erst am 10.09.2010 eingetroffen ist, also nach Ablauf der Berufungsfrist, die nur durch Berufungseinlegung beim für die Berufung zuständigen Gericht gewahrt werden kann.
2.
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann der Beklagte nicht beanspruchen. Denn sein Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 234 ZPO verfristet und unzulässig.
Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tage, an dem das Hindernis, das vorliegend der rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstand, behoben ist. Dabei entspricht dem Wegfall des Hindernisses auch der Eintritt von Umständen, die das Fortbestehen des Hindernisses nunmehr als von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet erweisen (Zöller/Greger, 28. Aufl., § 234 ZPO, Rn. 5 m.w.N.).
Das Hindernis, das der rechtzeitigen Einlegung der Berufung zunächst entgegenstand, war der - hier zugunsten des Beklagten unterstellt - zunächst unverschuldete Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten darüber, dass die Berufung - entsprechend seiner Einzelanweisung - an das richtige Gericht adressiert und dorthin abgesendet wird. Zugunsten des Beklagten kann ferner angenommen werden, dass seine Prozessbevollmächtigten keine Verpflichtung getroffen hat, die Einzelanweisung hinsichtlich der richtigen Adressierung der Berufungsschrift unmittelbar darauf zu überprüfen, dass die Anweisung auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
Denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief spätestens ab dem Unterzeichnen des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 01.10.2010. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Prozessbev...