Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Gerichtsbarkeit - Rechtsmittel im Zwangsgeldverfahren nach § 335 HGB
Leitsatz (amtlich)
1. Dass § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB die weitere Beschwerde ausschließt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Über eine gleichwohl eingelegte weitere Beschwerde hat nach den §§ 335 Abs. 4 HGB, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 HGB das Oberlandesgericht (durch Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig) zu befinden.
2. Die durch § 335 Abs. 5 HGB getroffene Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erstbeschwerde in Zwangsgeldsachen nach § 335 HGB ist klar und widerspruchsfrei; auch sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; HGB § 335 Abs. 4-5; FGG §§ 27-28
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 21.10.2008; Aktenzeichen 38 T 9/08) |
Tenor
Die als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3.11.2008 gegen den Beschluss der 13. Kammer für Handelssachen des LG D. vom 21.10.2008 - 38 T 9/08 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Über das gegen den Beschluss des LG D. vom 21.10.2008 gerichtete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hat unbeschadet der Bezeichnung dieses Rechtsmittels als "Rechtsbeschwerde" das dem LG D. in Gerichtsaufbau übergeordnete OLG Köln zu entscheiden. Das LG hat im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. Dabei handelt es sich um ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 335 Abs. 4 HGB. Rechtsbeschwerdegericht in einem solchen Verfahren ist das OLG, §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 FGG. Der BGH ist hier nicht in den Instanzenzug eingebunden, sondern kann nur im - hier nicht gegebenen - Fall des § 28 Abs. 2 FGG aufgrund einer Vorlage eines OLG mit einer weiteren Beschwerde befasst werden.
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht statthaft. Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 3.11.2008 in Bezug genommene Bestimmung des § 79 OWiG ist hier nicht anwendbar. Unabhängig davon, dass es sich bei dem Verfahren nach § 335 HGB nicht um ein Bußgeldverfahren im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, kommt selbst eine entsprechende Anwendung des § 79 OWiG hier nicht in Betracht, weil die Frage der Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung des LG im Verfahren nach § 335 HGB im Gesetz eigenständig und ausdrücklich geregelt ist: Nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB findet eine weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des LG nicht statt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.10.2008 hat das LG eine solche - damit nicht mit einen ordentlichen Rechtsmittel anfechtbare - Beschwerdeentscheidung nach § 335 Abs. 5 HGB getroffen, wie sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergibt. Die demgegenüber im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin geäußerte Ansicht, § 335 Abs. 5 HGB betreffe nur eine bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Beschwerde, ist abwegig. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung klar und eindeutig: Gegen eine Entscheidung des C-Amtes für K., durch die - wie im Streitfall geschehen - ein Einspruch verworfen und/oder ein Zwangsgeld festgesetzt wird, ist nach § 335 Abs. 4 HGB die sofortige Beschwerde gegeben. Über sie entscheidet nach § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB das für den Sitz der Behörde zuständige LG, mithin das LG D.. Mit Eingang der Beschwerde bei dem LG wird sie dort anhängig. Damit hat über eine solche, durch ihre Einlegung anhängig gewordene Beschwerde, da beim LG D. (mehr als) eine Kammer für Handelssachen eingerichtet ist, nach § 335 Abs. 5 Satz 2 HGB der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung des LG ist hier ergangen. Gegen sie ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft.
Die im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 3.11.2008 erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 335 Abs. 5 HGB und den Ausschluss der weiteren Beschwerde durch § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB sind nicht berechtigt. Einen Instanzenzug schreibt die Verfassung und insbesondere Art. 19 Abs. 4 GG nicht vor. Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt wie die hier in Rede stehende Verfügung des Bundesamtes vom 30 Juli 2008 ein Richter angerufen und bei ihm die von dem Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme erhobenen Einwendungen zur Entscheidung gestellt werden können. Dies wird durch die Regelung des § 335 Abs. 4 und 5 HGB gewährleistet. Dass die Beschwerdeführerin die ihr durch diese Bestimmung gewährte Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes im konkreten Fall nicht wahrgenommen hat, indem sie die von ihr angekündigte Begründung ihrer Erstbeschwerde nicht vorgelegt hat, vermag an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung nichts zu ändern.
Die Regelung des § 335 Abs. 5 HGB ist auch weder unklar noch widersprüchlich. Die Rüge der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, sie sei "nicht befolgbar", ist nicht be...