Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 09.03.2006; Aktenzeichen 4 T 192/06)

AG Waldbröl (Aktenzeichen 10 XVII 327/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 9.3.2006 - 4 T 192/06 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für den Betreuten wurde erstmals im September 2004 Betreuung angeordnet, mit der seine Ehefrau als ehrenamtliche Betreuer bestellt wurde. Da diese sich in der Folgezeit, auch wegen eines inzwischen eingetretenen Erbfalls mit den Aufgaben der Betreuung überfordert fühlte, wurde sie mit Beschluss vom 21.10.2005 als Betreuerin entlassen und stattdessen der Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin eingesetzt. Dieser verlangt nun für den Zeitraum vom 25.10.2005 bis 24.1.2006 eine Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand, der bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers anfällt. Zur Begründung verweist er darauf, dass für den schwerstkranken Betreuten seit März 2005 Heimkosten in beträchtlicher Höhe angefallen seien, um deren Bezahlung die frühere Betreuerin sich bisher nicht gekümmert habe. Auch sei bisher ein Vermögensverzeichnis nicht erstellt worden. Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluss vom 27.3.2006 für den Zeitraum 25.10.2005 bis 15.12.2005 eine Vergütung i.H.v. 189,20 EUR bewilligt, wobei der für eine bereits seit über 12 Monaten bestehende Betreuung vorgesehene Arbeitsaufwand zugrunde gelegt worden ist. Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 15.12.2005 hat das Gericht den Betreuer auf die für das nächste Quartal anfallende Abrechnung verwiesen, was der Rechtsmittelführer nicht angegriffen hat. Die wegen der vom Vormundschaftsgericht angenommenen Stundensätze eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit seinem vom LG zugelassenen Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte zu 2) seinen Vergütungsanspruch mit dem Ziel der höheren, für eine Neueinrichtung der Betreuung maßgebenden Stundensätze weiter.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Senat ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch in den Fällen maßgebend ist, in denen ein Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer stattfindet. Dies entspricht dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Regelung. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 14.6.2006 (16 Wx 109/06) insoweit in vollem Umfang den Ausführungen der OLG Schleswig (Beschl. v. 2.2.2006 - 2 W 12/06, OLGReport Schleswig 2006, 438; v. 25.1.2006 - 2 W 240/05, OLGReport Schleswig 2006, 201 ) und München (Beschl. v. 9.2.2006 - 33 Wx 237/05, MDR 2006, 932 = OLGReport München 2006, 381 = FamRZ 2006, 647 ff.) angeschlossen und hierzu ausgeführt:

"Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 VBVG wird für die verschiedenen Vergütungsstufen allein auf die Dauer der Betreuung abgestellt und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des anspruchstellenden Betreuers."

Dass die gestaffelten Stundensätze an dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung zu orientieren sind, entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum Zweiten Betreuungsrechtsänderunggesetz - 2. BtÄndG (BT-Drucks. 15/2494, 34) wie folgt zum Ausdruck kommt:

"Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden. Zu dem sind in den vom ISG ausgewerteten Akten die Fälle besonderer Betreuungssituationen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen eingeflossen. Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten. Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z.B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschale für den Zeitraum ab dem 2. Jahr beanspruchen."

Einer solchen Sichtweise steht auch die systematische Stellung der Vorschrift über die Vergütungssätze im VBVG nicht entgegen. Auch wenn Ansprüche auf Vergütung ausschließlich bei berufsmäßig geführten Betreuern entstehen, schließt dies nicht denknotwendig aus, hierbei mit der Dauer der Betreuung an ein Merkmal anzuknüpfen, das auch bei zuvor ehrenamtlicher Führung der Betreuung erfüllt sein kann.

Schließlich entspricht es auch Sinn ...

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