Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 32 O 411/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Rechtspflegers des LG Köln vom 18.11.2014 (32 O 411/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die angeblich durch die Beklagte zu 1) am 13.01.2012 mit dem von ihr gefahrenen, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten KFZ G im Rahmen eines Einparkmanövers an seinem, des Klägers, bereits geparkten Pkw N verursacht wurden. Der Kläger hatte den Pkw am 11.06.2011 gebraucht erworben; die Parteien haben u.a. darüber gestritten, ob ein an dem Fahrzeug während der Besitzzeit des Veräußerers entstandener Vorschaden im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses bereits fachgerecht beseitigt worden war. Die Beklagte zu 2) hat ihre Einstandspflicht u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass den Umständen nach von einem lediglich gestellten Unfallereignis auszugehen sei. Wegen des von ihr gehegten Verdachts eines versuchten Versicherungsbetrugs hatte sie bereits vorprozessual - am 10.02.2012 - den Sachverständigen für Schadenaufklärung und Unfallanalyse E damit beauftragt, "...die Kompatibilitäten des Schadensfalls zu prüfen". Am 15.03.2012 hatte sie überdies der Ermittlungsbüro C GmbH den Auftrag erteilt, Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten des Schadensereignisses durchzuführen. Der Sachverständige E legte unter dem Datum des 05.05.2012 einen schriftlichen "Tätigkeitsbericht" vor, nach dessen Ergebnis zwar die "geometrische, energetische und räumliche Kompatibilität" der Fahrzeugschäden, nicht aber die "zeitliche Kompatibilität" bestätigt werden könne.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 27.08.2014 unter Auferlegung der Kosten auf den Kläger abgewiesen. Dabei hat es dahingestellt sein lassen, ob der geltend gemachte Schaden aus einem lediglich fingierten Unfallgeschehen resultiere. Darauf komme es nicht entscheidungserheblich an, weil der Kläger jedenfalls den Umfang und die Höhe des aus dem angeblichen Verkehrsunfall entstanden Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Denn er habe nicht hinreichend zur fachgerechten Behebung des an seinem Pkw vorhandenen Vorschadens vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis vorgetragen. Infolgedessen lasse sich nicht feststellen, dass der von dem Kläger auf Gutachtenbasis ersetzt verlangte Reparaturaufwand zur Beseitigung des Schadens erforderlich sei, den das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug herbeigeführt habe.
Auf der Grundlage der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte zu 2) die ihr entstanden Kosten des Rechtstreits, darunter die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen E gemäß dessen Rechnung vom 05.05.2012 (Bl. 100 d.A.) mit insgesamt 1.990,69 EUR, ferner die ihr durch die Ermittlungsbüro C GmbH in Höhe von 279,65 EUR berechneten Kosten (Bl. 101 d.A.) zur Festsetzung gegen den Kläger angemeldet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 vom 18.11.2014 wurden diese Kosten antragsgemäß durch den Rechtspfleger festgesetzt. Gegen diesen ihm am 24.11.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 01.12.2014 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er einwendet, dass die Kosten des Gutachtens nicht erstattungsfähig seien, weil weder im Zeitpunkt der Beauftragung dieses Gutachtens Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorhanden gewesen seien noch habe sich nachträglich aus den gutachterlichen Feststellungen ein solcher Schluss ziehen lassen.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässig (§ 569 ff. ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat die der Beklagten zu 2) aus der vorprozessualen Beauftragung sowohl des Sachverständigen E als auch der Ermittlungsbüro C GmbH entstandenen Kosten in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgesetzt.
Im Ausgangspunkt dieser Würdigung trifft es allerdings zu, dass die Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatgutachtens nur ausnahmsweise, nämlich dann als "Kosten des Rechtstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können und daher von dem im Rechtstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist. Mit diesem Erfordernis der "Prozessbezogenheit" soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Denn es ist grundsätzlich Sache der Partei, ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dabei entstehenden Aufwand selbst z...