Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre

 

Leitsatz (amtlich)

Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es, wenn sich der Zeitpunkt des maßgeblichen Insolvenzeröffnungsantrages aus dem Grundbuch ergibt und damit offenkundig ist.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22, 29; InsO §§ 23, 32, 88

 

Verfahrensgang

AG Kerpen (Beschluss vom 23.12.2014; Aktenzeichen Blatt 1079)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 6.1.2015 wird der am 23.12.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamtes - Kerpen vom 19.12.2014 aufgehoben und das Grundbuchamt Kerpen angewiesen, die im Grundbuch von Kerpen, Blatt 1079, in Abt. III, lfd. Nr. 13, zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragenen Zwangssicherungshypothek im Wege der Grundbuchberichtigung zu löschen.

 

Gründe

I. Die Bauunternehmung N. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Mit am 31.8.2010 beim AG Köln eingegangenen Eigenantrag hat die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Durch Beschluss vom 31.8.2010, 71 IN 307/10, bestellte das AG Köln den Beteiligten zu 1) als vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1.9.2010 erfolgte im Grundbuch in Abt. III unter der lfd. Nr. 13 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens aufgrund eines Ersuchens der Stadt Kerpen vom 31.8.2010 zugunsten des Beteiligten zu 2) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 11.120,12 EUR mit 1 % Säumniszuschlag monatlich aus 10.235,62 EUR ab dem 1.9.2010. Am 20.9.2010 ist im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 3, ein Vermerk über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Beschluss des AG Köln vom 31.8.2010 (71 IN 307/10) eingetragen worden. Durch Beschluss des AG Köln vom 1.12.2010, 71 IN 307/10, wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 295 ff. d.A.). Unter dem 21.12.2010 ist dann im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 4 bei gleichzeitiger Löschung der Eintragung in Abt. II lfd. Nr. 3 ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG Köln (71 IN 307/10) eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, die zugunsten des Beteiligten zu 2) im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek von Amts wegen gem. § 53 GBO zu löschen, da die Zwangssicherungshypothek mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam geworden sei (Bl. 293 f. d.A.). Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1) daraufhin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 53 GBO nicht vorliegen würden. Zur Löschung der Zwangssicherungshypothek sei neben dem Antrag des Beteiligten zu 1) die Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) erforderlich; der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht erbracht. Eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags erfülle nach Auffassung des BGH nicht die Voraussetzungen des § 29 GBO. Durch den am 23.12.2014 erlassenen Beschluss vom 19.12.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragenen Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen (Bl. 305 f. d.A.). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligten zu 1). Er macht geltend, der Tatbestand des § 53 GBO sei erfüllt. Zudem seien die Voraussetzungen des § 29 GBO gegeben. Bereits aus dem Grundbuch ergebe sich, dass die Zwangssicherungshypothek gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam sei. Im Übrigen reiche eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags aus.

Durch am 19.1.2015 erlassenen Beschluss vom 13.1.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 313 d.A.).

II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Grundbuchamt ist zwar zuzustimmen, als eine Löschung gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht um eine unzulässige Eintragung handelt. Eine Eintragung ist nur dann unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wobei sich die Unzulässigkeit schon aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben muss (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 53 Rz. 42), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Auch die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO kommt nicht in Betracht, weil die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht unter der Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist. Denn zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungsh...

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