Entscheidungsstichwort (Thema)

Hofeigenschaft; Wohnungseigentum an der Hofstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die Begründung von Wohnungs- und Miteigentum an der Hofstelle wird die Hofeigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 HöfeO jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Wohnungs- und Miteigentumsanteil auf einen Dritten auch übertragen wird.

 

Normenkette

HöfeO § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Wesel (Beschluss vom 27.04.2006; Aktenzeichen 2 Lw 26/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Wesel vom 27.4.2006 - 2 Lw 26/06 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller war Alleineigentümer des im Grundbuch von I Bl. xxx eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Im Jahre 1996 begründete er an den Grundstücksparzellen Gemarkung I, Flur 16, Flurstück 17, und Flur 16, Flurstück 46, auf denen die Hofstelle liegt, Wohnungs- und Teileigentum in der Weise, dass ihm 9/10 Miteigentumsanteil verblieben und ein Miteigentumsanteil von 1/10 auf den Beteiligten zu 2., den Sohn V Q, übertragen wurden, jeweils verbunden mit Sondereigentum an den Hofgebäuden (Wohnungsgrundbuch von I Bl. xxx1). Auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts wurde am 21.3.1997 der Hofvermerk im Grundbuch von I Bl. xxx gelöscht.

Der Antragsteller hat mit Urkunde vom 28.4.2005 (UR-Nr. ###/2005 des Notars P) beantragt, den Hofvermerk in den Grundbüchern von I Bl. xxx und xxx1 einzutragen (2 Lw 36/05 - Landwirtschaftsgericht Wesel). Mit Vertrag vom selben Tag (UR-Nr. ##1/2005 des Notars P) hat der Antragsteller den im Grundbuch von I Bl. xxx und xxx1 eingetragenen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1., seinen Sohn H X Q, übertragen (2 Lw 37/05 Landwirtschaftsgericht Wesel). Der Antragsteller hat beantragt, gem. § 11 Abs. 1a HöfeVfO die Hofeigenschaft festzustellen und die Eintragung des Hofvermerks in den Grundbüchern von I Bl. xxx und xxx1 zu veranlassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei der Hofstelle handele es sich zwar um einen Miteigentumsanteil von 90/100 am Grundbesitz, es sei aber ein in sich abgeschlossener Gebäudekomplex. Bei der im Eigentum des Beteiligten zu 2. stehenden Wohnungseigentumseinheit handele es sich um das etwa 50 Meter vom Hof entfernt errichtete Altenteilerhaus, das zur Erbabfindung seinem Sohn V übertragen worden sei. Eine sachenrechtliche Verwirrung sei nicht festzustellen.

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat gegen den Antrag Bedenken vorgetragen.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die in den Grundbüchern von I Bl. xxx und I Bl. xxx1 eingetragene Grundbesitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der Höfeeigenschaft nach § 1 Abs. 1 HöfeO seien nicht erfüllt, da die Hofstelle nicht im Alleineigentum des Antragstellers stehe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den Beschluss des AG Wesel vom 27.4.2006 aufzuheben, damit die Hofeigenschaft wieder eingeführt und der Hofvermerk in den Grundbüchern von I Bl. xxx und Bl. xxx1 eingetragen wird.

II. Die nach § 22 Abs. 1 LwVG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das AG festgestellt, dass die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) ist. Nach § 1 Abs. 1 HöfeO ist Hof im Sinne dieses Gesetzes eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder fortwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 20.000 DM hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da die Hofstelle durch die Bildung von Wohn- und Teileigentum und Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Beteiligten zu 2. nicht im Alleineigentum des Antragstellers steht. Die Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, einhellig der Auffassung, dass durch die Begründung von Wohnungs- und Miteigentum an der Hofstelle die Hofeigenschaft jedenfalls dann entfällt, wenn der Hofeigentümer Wohnungs- und Teileigentum an der Hofstelle nicht nur begründet, sondern einen Wohnungs- und Miteigentumsanteil auf einen Dritten auch überträgt (OLG Oldenburg AgrarR 1993, 326; m. krit. Anm. Bende, Rechtspfleger 1993, 149; m. zust. Anm. Hornung, RdL 1993, 322; OLG Oldenburg v. 15.10.1992 - 10 W 14/92, NJW-RR 1993, 1235; OLG Hamm AgrarR 1991, 130 [131]; AG Warendorf AgrarR 1987, 272; zustimmend Lange/WVf/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rz. 30). Zwar wird im Schrifttum auch die gegenteilige Ansicht vertreten, dass die Begründung und Übertragung von Wohneigentum an der Hofstelle die Hofeigenschaft nicht ausschließt (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rz. 30 und 58; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 1 Rz. 60; Ben...

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