Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit von Gegenanträgen im selbständigen Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich ist der Antragsgegner in einem selbstständigen Beweisverfahren berechtigt, Gegenanträge z.B. zu den Ursachen eines in Rede stehenden Mangels zu stellen. Ob dies auch für Beweisfragen zur technischen Verantwortlichkeit im Rahmen einer Verursachungsquote, bei der das Vorliegen von Planungs-, Ausschreibungs-, Bauüberwachungs- und/oder Ausführungsfehlern zu berücksichtigen ist, gilt, die jedenfalls teilweise möglicherweise - nur - für das Innenverhältnis zwischen den beiden Antragsgegnerinnen im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme relevant sein können, im Hinblick auf eventuelle eigene Versäumnisse der Antragsteller oder eine mögliche Zurechnung etwaiger Pflichtverletzungen des Antragsgegners zu 2) als Architekt der Antragsteller aber auch für eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Antragstellern von Bedeutung sein können, kann dahinstehen. Solche Gegenanträge sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie nicht einen anderen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen, bereits vor Bestellung des Sachverständigen gestellt worden sind und ihr Thema in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Fragestellung des Beweisantrages des Antragstellers steht.

 

Normenkette

ZPO § 485

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 11.05.2016; Aktenzeichen 27 OH 28/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des LG Köln vom 11.5.2016 (27 OH 28/15), durch den ihr Antrag vom 25.5.2016 auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen C abgelehnt wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist - jedenfalls - unbegründet. Ob in einem selbstständigen Beweisverfahren die Ablehnung einer ergänzenden Begutachtung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu etwa OLG Köln, Beschluss vom 6.12.2004 - 14 W 59/04, in: BauR 2005, 752 einerseits und OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2001 - 20 W 32/00, in: NVersZ 2001, 384), bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Denn das LG hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) vom 18.4.2016 gestellten Antrag, den Sachverständigen E.-J. O C mit der ergänzenden Begutachtung der Beweisfragen

1. Sieht das Leistungsverzeichnis irgendwelche Leistungen zum Schutz gegen Niederschlag vor? Ggf. welche sind diese?

2. Wäre es technisch sinnvoll oder notwendig gewesen, zusätzliche Leistungen auszuschreiben und in Auftrag zu geben? Hierbei sind folgende Umstände besonders zu berücksichtigen: Art und Ausmaß der Bauarbeiten, Gefahrgeneigtheit der Arbeiten, Arbeiten im Bestand, insbesondere während der gleichzeitigen Nutzung als Kindertagesstätte.

3. Wäre es technisch sinnvoll und notwendig gewesen, schon zu Beginn der Leistungen der Antragsgegnerin zu 1) einen Dachdecker hinzuziehen? Welche Leistungen hätte dieser ggf. erbringen können und müssen? Hätten diese Leistungen den eingetretenen Schaden verhindert oder verringert?

zu beauftragen, zu Recht zurückgewiesen.

Grundsätzlich ist der Antragsgegner in einem selbstständigen Beweisverfahren berechtigt, Gegenanträge z.B. zu den Ursachen eines in Rede stehenden Mangels zu stellen (vgl. etwa OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.6.2000 - 25 W 134/99, in: BauR 2000, 1370 f. m.w.N.). Ob dies auch für die o.g. Beweisfragen zur technischen Verantwortlichkeit im Rahmen einer Verursachungsquote, bei der das Vorliegen von Planungs-, Ausschreibungs-, Bauüberwachungs- und/oder Ausführungsfehlern zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.), gilt, die jedenfalls teilweise möglicherweise - nur - für das Innenverhältnis zwischen den beiden Antragsgegnerinnen im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme relevant sein können (vgl. dazu Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 2. Teil Rn 133 m.w.N.), im Hinblick auf eventuelle eigene Versäumnisse der Antragsteller oder eine mögliche Zurechnung etwaiger Pflichtverletzungen des Antragsgegners zu 2) als Architekt der Antragsteller aber auch für eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Antragstellern von Bedeutung sein können, kann dahinstehen. Solche Gegenanträge sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie nicht einen anderen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen, bereits vor Bestellung des Sachverständigen gestellt worden sind und ihr Thema in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Fragestellung des Beweisantrages des Antragstellers steht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.2.2004 - 13 W 6/04, in: OLGR 2004, 254 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.3.2011 - 6 W 727/10, in: IBR 2011, 557 [red. Leitsatz, Kurzwiedergabe], vollständig abrufbar bei juris). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, d.h. an einer rechtzeitigen Antragstellung, mit der keine wesentliche Verzöge...

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