Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 30.1.2001 – 18 OH 75/99 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das LG es abgelehnt hat, die erneute Begutachtung durch einen Obergutachter anzuordnen, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Die Beschwerde gegen einen die neue Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO ablehnenden Beschluss sieht das Gesetz auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht vor (OLG Köln v. 28.4.1999 – 19 W 15/99, OLGReport Köln 1999, 305 f. = NJW-RR 2000, 729 f.; OLG Düsseldorf BauR 1998, 366; OLG Frankfurt/Main v. 22.1.1996 – 1 W 38/95, OLGReport Frankfurt 1996, 82; OLG Hamm v. 25.4.1996 – 15 W 379/95, OLGReport Hamm 1996, 203 f.). Ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist nicht gegeben; die Ansicht des LG, der Sachverständige habe in dem vorliegenden Gutachten die ihm gestellten Beweisfragen ausreichend beantwortet, ist keinesfalls unvertretbar.

2. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das LG es abgelehnt hat, auf den Hilfsantrag vom 3.11.2000 die schriftliche und mündliche Ergänzung des vorliegenden Gutachtens durch den Sachverständigen anzuordnen, ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat ist mit dem LG der Ansicht, dass der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Zugang des Gutachtens gestellt hat (§§ 492, 411 Abs. 4 ZPO). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des LG in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.3.2001 wird Bezug genommen. Der Zeitraum von nahezu acht Monaten zwischen der Zustellung des Gutachtens am 21.3.2000 und dem Eingang des Ergänzungsantrags bei Gericht am 17.11.2000 kann auch bei Anlegung großzügiger Maßstäbe nicht als angemessen angesehen werden.

Wann die Grenze der Angemessenheit überschritten ist, muss zwar im Einzelfall entschieden werden. In der Rechtsprechung ist jedoch bereits mehrfach entschieden worden, dass ein Zeitraum von vielen Monaten regelmäßig nicht als angemessen angesehen werden kann (vgl. OLG Köln v 18.9.1996 – 2 W 151/96, OLGReport Köln 1997, 198 f.: ein Zeitraum von sechs Wochen ist angemessen; OLG Köln v. 24.1.1997 – 1 W 1/97, OLGReport Köln 1997, 116: in einem einfach gelagerten Fall kann die Antragstellung nach Ablauf von vier Monaten unangemessen sein; OLG Köln v.11.12.1997 – 12 W 59/97, OLGReport Köln 1998, 54 f.: ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist regelmäßig zu lang; OLG Braunschweig v. 4.2.1992 – 3 W 81/91, BauR 1993, 251 [252]: ein Zeitraum von knapp zehn Monaten ist nicht angemessen; OLG Frankfurt/Main v. 18.8.1993 – 13 W 39/93, OLGReport Frankfurt 1993, 287 [288] = BauR 1994, 139 [140]: ein Zeitraum von etwa einem halben Jahr ist auch bei einem umfangreichen Gutachten, das hohe Sachkunde erfordert, zu lang; OLG Schleswig v. 4.2.1999 – 16 W 12/99, OLGReport Schleswig 1999, 141 f.: ein Zeitraum von mehr als drei Monaten kann in aller Regel nicht mehr als angemessen angesehen werden).

Bei Anlegung der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Maßstäbe, die der Senat im Ansatz für zutreffend hält, ist der Ergänzungsantrag im vorliegenden Fall nicht in angemessener Frist gestellt worden. Der festzustellende Sachverhalt ist weder sonderlich kompliziert, noch bedarf er besonderer wissenschaftlicher Aufbereitung. Zu begutachten war die ordnungsgemäße Ausführung der dem Antragsgegner übertragenen Malerarbeiten. In diesem Zusammenhang beanstandet der Antragsteller in der Beschwerdeschrift zu Unrecht, das LG habe nicht dargetan, warum die Beweisfragen weder besonders umfangreich seien noch besonders hohe Sachkunde erforderten. Wenn dieser sich aus der Akte ergebende Eindruck unrichtig und die Formulierung der Ergänzungsfragen – etwa wegen der Notwendigkeit weiterer privater Begutachtung – ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sein sollte, hätte dies vom Antragsteller im einzelnen vorgetragen werden müssen. Dazu findet sich indes in der Beschwerdebegründung nichts. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten habe mit dem Privatgutachter T., der das Gutachten vom 25.10.1999 erstellt hatte, besprochen werden müssen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 4.4.2000 mitgeteilt, das Gutachten müsse mit dem Sachverständigen T. besprochen werden, der sich aber derzeit im Urlaub befinde. Drei Monate später, nämlich mit Schriftsatz vom 7.7.2000 hat der Antragsteller mitgeteilt, ergänzende Fragen müssten mit dem Sachverständigen T. abgestimmt werden, was wegen der Urlaubszeit nicht möglich sei; ein Ergänzungsantrag werde „in Kürze” gestellt. Unter dem 22.9.2000 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht gewähren lassen. Erst am 17.11.2000 ist sodann der Ergänzungsantrag bei dem LG eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Verfahrensgang durch besondere Schwierigkeiten der Gutachtenbewertung oder der Hin...

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