Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 381/16) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger weder ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zusteht. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
1. Eine Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hat das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats abgelehnt, da sich durch das Umstürzen dess abgestorbenen Baumes eine waldtypische Gefahr verwirklicht hat, für die sie nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2012 - VI ZR 311/11, juris Rn. 10, 24 f.; Senat, Urt. v. 11.05.1987 - 7 U 308/86, VersR 1988, 1181). Dass die Beklagte zur Bewirtschaftung ihrer Waldflächen - wie von dem Kläger in der Berufungsbegründung erstmals behauptet - einen Förster angestellt hat, führt - unabhängig von der Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens - jedenfalls nicht dazu, dass ihr dadurch zusätzliche Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Daher bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers auch keines näheren Vortrags seitens der Beklagten, wann, auf welche Weise und durch wen sie den Waldbestand auf der an sein gepachtetes Grundstück angrenzenden Parzelle kontrolliert hat.
2. Soweit der Kläger in Bezug auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch rügt, dass ihm als Nachbar im Ergebnis eine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der angrenzenden Parzellen aufgebürdet werde, die eine Umkehrung der Verkehrssicherungspflicht darstelle und dem Gesetz fremd sei, verkennt er, dass es sich dabei um eine Konsequenz aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt, wonach ein solcher Anspruch nur gegeben ist, wenn die von einem Grundstück ausgehenden Einwirkungen auf ein anderes Grundstück aus besonderen tatsächlichen (oder rechtlichen) Gründen nicht gemäß § 1004 BGB haben unterbunden werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2004 - V ZR 230/03, juris Rn. 10).
Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung in Abweichung von dem in erster Instanz unstreitigen Sachverhalt erstmals vorgebrachte Behauptung, dass der Baum sich nicht 1 - 2 Meter, sondern 8 - 10 Meter vom Zaun entfernt befunden habe und zudem nicht eindeutig als abgestorben zu erkennen gewesen sei, unterliegt dem Novenausschluss, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er dies nicht bereits in erster Instanz hätte vortragen können. Daher ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig auf eine Beseitigung der Gefahrenquelle bei der Beklagten hätte hinwirken können und folglich keinem faktischen Duldungszwang unterlag.
II. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI11661312 |