Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 392/18) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.09.2019, Az: 3 O 392/18, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.755,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs AUDI A, FIN: B.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus 38.177,00 EUR seit dem 27.02.2012 bis zum 06.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Berufung der Klägerin auf 9.793,93 EUR, für die Berufung der Beklagten auf 28.383,07 EUR, insgesamt damit auf 38.177,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors EA 189, welcher in dem von ihm am 27.02.2012 zum Kaufpreis von 38.177,00 EUR erworbenen PKW AUDI A verbaut ist, deliktische Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises geltend und stützt sich maßgeblich darauf, dass der in dem Fahrzeug verbaute Motor des Fabrikats EA189 von dem so genannten "Abgasskandal" betroffen ist.
Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Kilometerstand von 81.896 km auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum erstinstanzlichen Urteil sowie der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2019 Bezug genommen (Bl. 329 ff. GA).
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichteten Klage teilweise, nämlich in Höhe von 38.177,00 EUR nebst Zinsen ab dem 07.02.2019, jedoch abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.793,93 EUR sowie weitgehend hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Im Übrigen, insbesondere bezüglich der ebenfalls beantragten Verurteilung der Beklagten zur Zahlung deliktischer Zinsen in Höhe von 4% auf den Kaufpreis, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil vom 18.09.2019 verwiesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Deliktszinsen auf den von ihm gezahlten Kaufpreis gemäß § 849 BGB zu. Außerdem wendet er sich dagegen, dass das Landgericht zu seinen Lasten eine Nutzungsentschädigung pro gefahrenem Kilometer in Abzug gebracht hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1. weitere 9.793,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 241,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. Zinsen in Höhe von 4% aus 38.177,00 EUR seit dem 27.02.2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit
zu zahlen sowie
4. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, einem Anspruch des Klägers stehe bereits entgegen, dass dieser keinen ersatzfähigen Schaden erlitten habe. Der Vertragsschluss sei wirtschaftlich nicht nachteilig gewesen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe und zudem das unstreitig durchgeführte Software-Update dazu führe, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Schaden nicht mehr anzunehmen sei. Der Kläger habe eine Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung durch die Beklagte und dem Kaufvertragsabschluss nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte vertritt des Weiteren die Auffassung, dem Kläger stünde kein Anspruch gemäß § 849 BGB auf Zahlung von Deliktszins...