Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.9.2021 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (18 O 323/20) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten den weiteren Schaden zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 1.7.2019 am Objekt H.-straße N01, N02 TR. entstanden ist, soweit nicht Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind.
Wegen des Streits über den Betrag der von der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachten Ansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Kaufpreiszahlung im Zusammenhang mit einer Heizöllieferung in Anspruch genommen, die versehentlich unter im Detail umstrittenen Umständen nicht in den Erdtank der Beklagten, sondern in deren Keller gepumpt wurde. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte gegen die Klägerin, den Kfz-Haftpflichtversicherer der ausliefernden Spedition und den Tankwagenfahrer Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Zudem hat sie die Feststellung beantragt, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten ihr zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet sind sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin und die Drittwiderbeklagte durch Grundurteil dem Grunde nach als Gesamtschuldner zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verurteilt. Außerdem hat es die Verpflichtung der Klägerin sowie des Drittwiderbeklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt. Die gegen die Drittwiderbeklagte gerichtete Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, der Drittwiderbeklagte und die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Heizöllieferung weiterverfolgt. Außerdem hat sie, ebenso wie der Drittwiderbeklagte, die Abweisung der gegen sie gerichteten Widerklage angestrebt. Die Beklagte hat ihre erstinstanzlichen Anträge gegen die Drittwiderbeklagte weiterverfolgt.
Der Senat hat mit Urteil vom 8.9.2022 die landgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Widerklageanträge zu 1) bis 3) gegen die Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten insoweit abgewiesen, als die Beklagte mit ihnen Schadensersatzansprüche auf der Grundlage einer Haftungsquote von mehr als 50% geltend gemacht hat. Die Berufung der Beklagten, mit welcher diese die Verurteilung der Drittwiderbeklagten nach den Widerklageanträgen zu 1) bis 3) erreichen wollte, hat der Senat zurückgewiesen.
Mit der teilweise vom Senat und im Übrigen vom Bundesgerichtshof zugunsten der Beklagten zugelassenen Revision hat diese ihre Widerklageanträge gegen die Klägerin und beide Drittwiderbeklagten weiterverfolgt. Mit Urteil vom 16.1.2024 (VI ZR 385/22, MDR 2024, 363) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sowie auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten das Grund- und Teilurteil des Landgerichts zum Nachteil der Beklagten abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 20.2.2024 aufgegeben, ergänzend zur Frage eines möglichen mitwirkenden Verschuldens der Beklagten vorzutragen.
Die Klägerin macht geltend, ein Mitverschulden der Beklagten ergebe sich aus den "Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 50 Rohrleitungen", die Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen enthielten. Nach deren Ziff. 16 ("Außerbetriebsetzen und Stilllegen") seien außer Betrieb gesetzte Rohrleitungen so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstünden. Freie Rohrleitungsenden müssten dicht verschlossen sein, im Erdreich verbleibende Rohrleitungen müssten beidseitig abgetrennt und verschlossen werden. Gegen diese Anforderungen habe die Beklagte verstoßen, da die stillgelegte Rohrleitung zur Befüllung des früheren Kellertanks nicht dicht verschlossen und gegen Benutzung gesichert gewesen sei. Für diesen Zustand der Tankanlage, die nicht entsprechend den technischen Regeln abgesichert worden sei, hafte die Beklagte als Betreiberin der Anlage zumindest anteilig. Des Weiteren sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Füllstutzen des Erdtanks im Zeitpunkt der Befüllung mit ein...