Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 3) wird das am 24.9.2021 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (18 O 323/20) unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach zu 50% gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten 50% des weiteren Schadens zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 1.7.2019 am Objekt H.-straße 3, N02 Köln entstanden ist, soweit nicht Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird beschränkt auf die mit der Widerklage geltend gemachte Haftung der Widerbeklagten zu 2) zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises (nebst Zinsen) im Zusammenhang mit einer Heizöllieferung in Anspruch, die nicht - wie geplant - in den Erdtank der Beklagten, sondern unter im Detail umstrittenen Umständen versehentlich in deren Keller gepumpt wurde. Die Beklagte wiederum macht im Zusammenhang mit dieser Heizöllieferung widerklagend gegen die Klägerin, gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer der ausliefernden Spedition (Widerbeklagte zu 2)) und den Tankwagenfahrer (Widerbeklagten zu 3)) Ansprüche auf Schadensersatz nebst Zinsen geltend. Zudem beantragt sie die Feststellung, dass die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) ihr zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet sind sowie begehrt die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des hier angefochtenen Grund- und Teilurteils vom 24.09.2021 Bezug genommen (Bl. 924 ff. d.A.).
Das Landgericht hat mit diesem Grund- und Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) dem Grunde nach als Gesamtschuldner zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung verurteilt. Außerdem hat es die Verpflichtung der Klägerin sowie des Widerbeklagten zu 3) zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt. Die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtet Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht angeführt, der Widerbeklagte zu 3) habe seine besonderen Sorgfaltspflichten als Öllieferant verletzt. Ein Mitverschulden der Beklagten scheide aus, da insbesondere nicht nachgewiesen werden könne, dass die Beklagte dem Widerbeklagten zu 3) beim Tankvorgang den falschen Stutzen zugewiesen habe. Die Widerbeklagte zu 2) hafte dagegen nicht, da der Schaden nicht "bei Betrieb" des Tankfahrzeugs eingetreten sei. Der mit der Klage geltend gemachte Kaufpreisanspruch sei nicht fällig, da die vorleistungspflichtige Klägerin ihre Pflichten noch nicht erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, der Widerbeklagte zu 3) und die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Heizöllieferung weiter. Außerdem verfolgt sie, ebenso wie der Widerbeklagte zu 3), die Abweisung der gegen sie gerichteten Widerklage im Umfang der landgerichtlichen Tenorierung. Die Beklagte verfolgt ihre Anträge gegen die Widerbeklagte zu 2) weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, hinsichtlich des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung sei das Landgericht fälschlicherweise von einer fehlenden Fälligkeit ausgegangen. Da die Beklagte dem Widerbeklagten zu 3) einen der beiden Tankstutzen zugewiesen habe, habe sie damit den Bestimmungsort ausgewählt und durch das Abfüllen des Heizöls in diesen Stutzen sei dann die Übergabe erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, jedenfalls stünde ihr in Höhe des Kaufpreises ein Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte durch Zuweisung des falschen Stutzens schuldhaft die Erfüllung des Kaufvertrages und damit auch das Ver...