Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 154/21) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.12.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 208/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 7.083,20 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für von ihm bei der Beklagten gebuchte Hotelzimmer.
Der Kläger veranstaltet mit seinem Reisebusunternehmen "A" unter anderem touristische Gruppenreisen. Für seine Saisoneröffnungsfahrten vom 19.-22.03.2020 und vom 26.-29.09.2020 buchte er bei der Beklagten auf deren Angebot vom 17.10.2019 (GA 183) in deren Hotel "B" in C Übernachtungen einschließlich Frühstücksbuffet, Mittagessen, Kaffeetafel und Abendessen mit kalten und warmen Speisen. In dem Angebot heißt es u.a.: "Im Anhang übersende ich Ihnen gerne Ihr persönliches ALL-INKLUSIVE Angebot für Ihre Saisoneröffnung 2020 für beide März Termine ... . Einen Reiseleiter für Ausflüge können wir leider nicht stellen = vielleicht kann Ihnen die Touristeninformation D weiterhelfen? Einen Musikabend in unserem Hause können wir gerne in unserem E organisieren." Die von dem Kläger unterzeichnete Reservierungsbestätigung der Beklagten vom 25.10.2019 (GA 76 f.) enthielt unter anderem Hinweise auf die Stornierungsbedingungen, auf ein zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu zahlendes Deposit in Höhe von 80% der vereinbarten Gesamtsumme sowie auf die separat vor Ort zu leistende Kurtaxe.
Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Buchungsumfangs stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 26.02.2020 eine Depositrechnung in Höhe von insgesamt 10.356 EUR aus, auf die der Kläger am 04. bzw. 05.03.2020 vereinbarungsgemäß 8.426,40 EUR als Vorauszahlung überwies.
Angesichts der einbrechenden Corona-Epidemie verständigten sich die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung am 16.03.2020 auf Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich. Auf Basis eines Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 betreffend "Einschränkung sozialer Kontakte" wies dieses mit Schreiben vom 17.03.2020 (GA 108 ff.) die Niedersächsischen Landkreise im Wege der Fachaufsicht an, eine Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung bis zum 18.04.2020 des Inhalts zu verkünden, dass es Betreibern von Hotels "ab sofort" untersagt ist, "Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen". Die entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises C vom 18.03.2020 (GA 213 ff.) galt "ab sofort" und wurde unter anderem über das Internet verbreitet. Das in ganz Niedersachsen angeordnete Beherbergungsverbot für Touristen war seinerzeit auch Gegenstand medialer Berichterstattung.
Am 17.03.2020 telefonierte der Kläger mit der bei der Beklagten angestellten und für die Reservierung des B zuständigen Frau F. Mit E-Mail vom 18.03.2020 (GA 136) teilte diese dem Kläger unter dem Betreff "Storno" mit: "Die Gruppenreise für Rendezvous-Tours haben wir erstmals bei uns Storniert. Die Anzahlung haben wir auf ein 'Gutschein' Konto umgebucht & halten dieses bis zum Umbuchungstermin offen. Wie würden uns sehr über einen Alternativtermin freuen."
Auf E-Mail-Aufforderungen des Klägers zur Rückzahlung seiner Vorauszahlung teilte die Beklagte diesem mit E-Mails vom 22.05.2020 (GA 184) bzw. 30.07.2020 (GA 186) mit, dass man den Vorgang an die Buchhaltung der Beklagten zur Rückzahlung weitergeleitet habe.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.09.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis einschließlich 30.09.2020 auf, die geleistete Vorauszahlung nebst Zinsen, Mahn- und vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten zurückzuerstatten (GA 25 f.).
Der Kläger hat behauptet, Vertragsgegenstand sei die Beherbergung zweier touristischer Reisegruppen gewesen. Weiter habe die Beklagte die Reisen in dem Telefonat am 17.03.2020 abgesagt.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn in der Hauptsache 8.426,40 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 8.10.2021 die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.343,20 EUR anerkannt, worauf das Landgericht am selben Tag ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hat.
Der Kläger hat daher zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.083,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.426,40 EUR seit dem 30.07.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ...