Entscheidungsstichwort (Thema)
"Vorgaben für Computerprogramm"
Leitsatz (amtlich)
Rechte nach § 69a UrhG kann nur der innehaben, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Die rein konzeptionellen Vorgaben - etwa in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht - sind kein nach dieser Vorschrift geschütztes "Entwurfsmaterial", auch wenn sie für die Erstellung eines funktionstüchtigen Programm unerlässlich sind. Sie können allenfalls Schutz nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG Schutz beanspruchen und dann zur Miturheberschaft an dem Gesamtwerk führen.
Normenkette
UrhG §§ 2, 34, 41, 69a
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 28 O 655/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.9.2004 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 655/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Vertreiberin von Software. Der Beklagte ist Programmierer und einer ihrer Gründungsgesellschafter.
Die Klägerin hat in der Vergangenheit etwa ab dem Jahre 1990 das für Reifenhändler bestimmte EDV-Programm "R.P." vertrieben. Dieses Programm war von dem Beklagten entwickelt und in die Klägerin eingebracht worden. Ob der Beklagte das Programm allein oder mit anderen, insb. den Mitgründungsgesellschaftern K. und S., entwickelt hat, ist Kern der vorliegenden Auseinandersetzung. In der Folgezeit kam es nach der Aufnahme weiterer Gesellschafter zu Auseinandersetzungen, in deren Zusammenhang der Beklagte als Geschäftsführer abgelöst wurde. Später wurde durch einen der neuen Gesellschafter die "P.-R. M. AG" gegründet. Nachdem die Klägerin einen Kooperationsvertrag mit dieser neuen Gesellschaft geschlossen und sie mit dem Vertrieb des Programms beauftragt hatte, ist der P.-R. M. AG in dem Vorprozess 28 O 561/01 LG Köln = 6 U 27/03 die Verwendung des Programms "R.P." mit der Begründung untersagt worden, der Beklagte sei zumindest Miturheber des Programms und es fehle an seiner gem. § 34 Abs. 1 UrhG erforderlichen Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte auf die neue Gesellschaft.
Die Klägerin, die inzwischen Insolvenzantrag gestellt hat, hat ihren Geschäftsbetrieb zum 1.9.2001 eingestellt. Mit Schreiben vom 22.7.2003 erklärte der Beklagte unter Berufung auf eine aus seiner Sicht unzulängliche Wahrnehmung der ihr eingeräumten Nutzungsrechte durch die Klägerin gem. § 41 UrhG den Rückruf des Nutzungsrechtes. Anschließend wandte er sich an zumindest annähernd sämtliche Anwender und behauptete, die Klägerin sei ab sofort nicht mehr nutzungsberechtigt und das Programm dürfe von den Kunden nicht mehr eingesetzt werden.
Die Klägerin erstrebt ein Verbot der Behauptung, das Programm dürfe von den Kunden nicht mehr oder nur noch eingeschränkt genutzt werden. Weiter verlangt sie von dem Beklagten die Unterlassung der Nutzung des Programms und der Behauptung, zur Nutzung berechtigt zu sein. Sie vertritt die Auffassung, der Rückruf sei unwirksam, weil der Beklagte nicht Alleinurheber des Programms sei, und hat hierzu behauptet, die in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführten Personen seien an der Entwicklung des Programms beteiligt gewesen und hätten daran wesentlich mitgewirkt. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Programmierarbeit sei ausschließlich von ihm vorgenommen worden. Soweit er dabei Dritte eingesetzt habe, hätten diese im Einzelnen von ihm vorgegebene und eng begrenzte Hilfsarbeiten ausgeführt.
Zur Begründung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, wendet sich die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen die Auffassung der Kammer, der Beklagte sei Alleinurheber des Programms und deswegen zum Rückruf gem. § 41 UrhG befugt gewesen.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Wortlautes der erstinstanzlichen Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Weiter wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Vorprozesses 28 O 561/01 LG Köln = 6 U 27/03 OLG Köln und des vorausgegangenen Verfahrens 28 O 473/03 LG Köln, in dem die Klägerin eine den Klageanträgen im vorliegenden Verfahren entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hat, verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin zu Recht abgewiesen worden.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht, weil der Beklagte Inhaber der Nutzungsrechte ist. Das zunächs...