Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 345/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.06.2019 - 9 O 345/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren an die Klägerin 26.193,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Partei verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselabgasskandal.

Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 01.01.2016 von der Firma C GmbH mit Sitz in D ein Fahrzeug Audi A 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B zu einem Gesamt-Nettokaufpreis von 31.496,00 EUR mit einem damaligen Kilometerstand von 49.300 km. In diesem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 EU5 eingebaut, ferner war die von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeichnete Software eingesetzt, die über eine Fahrzykluserkennung verfügt und so die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren "optimiert" (auch sog. Schummelsoftware genannt).

Ursprünglich hatte der Geschäftsführer der Klägerin, der bis 31.12.2015 noch Geschäftsführer der C GmbH gewesen war, das auf ursprünglich jenes Unternehmen zugelassene Fahrzeug am 28.04.2014 für die C GmbH erworben und in der Folgezeit für sich genutzt. Mit dem Wechsel seiner Tätigkeit hin zur Klägerin wurde das Fahrzeug an die Klägerin verkauft und übertragen.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 85.043 km auf, im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 11.03.2020 belief diese sich auf 91.504 km.

Mit Urteil vom 24.06.2019 (Bl. 227 ff. d. A.), auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der dort gestellten Anträge und der Würdigung des Streitstoffes durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB an die Klägerin in Höhe von 27.005,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2018 verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. Dabei hat es - ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung des PKW von 300.000 km - im Wege der Vorteilsausgleichung einen Nutzungsvorteil von 4.490,47 EUR in Abzug gebracht. Für begründet gehalten hat das Landgericht zudem den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 826 BGB zu Unrecht bejaht. So habe die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug im Januar 2016 und damit nach Bekanntwerden der Dieselthematik in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben. An der erforderlichen Kausalität fehle es auch deshalb, weil der Geschäftsführer der Klägerin offenbar nur sein gewohntes Fahrzeug weiterfahren wollte. Die Beklagte meint zudem, die klagende Partei habe die Leistung nicht so angeboten, wie geschuldet, so dass das Landgericht zu Unrecht den Annahmeverzug festgestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

das am 24.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 9 O 345/18 - im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit es ihr günstig ist.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich soweit der Hauptsachetenor an die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat höhere Laufleistung des Fahrzeugs anzupassen war. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der klagenden Partei gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des aufgewandten Kaufpreises abzüglich Ersatzes für die erlangten Gebra...

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