Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 18 O 339/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.02.2019 - 18 O 339/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.342,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinszinssatz aus 33.614,06 EUR vom 18.07.2018 bis zum 03.03.2020 und aus 32.342,09 EUR seit dem 04.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend aufgeführten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Partei verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Dieselabgasskandal wegen eines am 28.11.2014 von der Fa. C GmbH & Co. KG zum Kaufpreis von 41.366,93 EUR erworbenen Neufahrzeugs VW A 2,0 TDI (km-Stand bei Übergabe: 18 km). In diesem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 EU5 eingebaut, ferner war die von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeichnete Software eingesetzt, die über eine Fahrzykluserkennung verfügt und so die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren "optimiert" (auch sog. Schummelsoftware genannt).

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht betrug der Kilometerstand 65.614 km, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 04.03.2020 belief er sich auf 76.372 km.

Mit Urteil vom 27.02.2019 (Bl. 419 ff. d. A.), auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der dort gestellten Anträge und der Würdigung des Streitstoffes durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Höhe von 33.614,06 EUR verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Dabei hat es - ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung des PKW von 350.000 km - im Wege der Vorteilsausgleichung einen Nutzungsvorteil von 7.752,87 EUR in Abzug gebracht. Weitgehend stattgegeben hat die Kammer ferner dem Antrag der klagenden Partei, den Kaufpreis gemäß § 849 BGB und unter Verzugsgesichtspunkten ab dem 23.04.2015 zu verzinsen. Für begründet gehalten hat das Landgericht zudem den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie - mit Abstrichen in der Höhe - den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 826 BGB zu Unrecht bejaht. Soweit in dem Erwerb des Fahrzeugs durch die klagende Partei überhaupt ein Schaden gesehen werden könne, sei dieser jedenfalls durch das zwischenzeitlich unstreitig aufgespielte Software-Update entfallen. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Zinsanspruch gemäß § 849 BGB bestehe im Übrigen schon deswegen nicht, weil die klagende Partei als Gegenleistung für den von ihr weggegebenen Kaufpreis die Möglichkeit zur Nutzung des Kraftfahrzeugs erlangt habe. Die Beklagte meint zudem, die klagende Partei habe die Leistung nicht so angeboten, wie geschuldet, so dass das Landgericht zu Unrecht den Annahmeverzug festgestellt habe.

Die Beklagte beantragt,

das am 27.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 O 339/18 - im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit es ihr günstig ist. Soweit das Landgericht den Feststellungsantrag abgewiesen und im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung berücksichtigt hat, hält die klagende Partei das Urteil für unzutreffend.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich soweit das Landgericht dem Kläger Zinsen gem. § 849 BGB zuerkannt hat, auch war der Hauptsachetenor an die zum Zeitpunkt der let...

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