Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderpreis mit Zugabe "solange der Vorrat reicht"

 

Leitsatz (amtlich)

1. "Bedingungen" für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG sind auch zeitliche oder gegenständliche Limitierungen des Angebots. Der Begriff ist nicht so auszulegen, dass darunter nur Handlungen fallen, die in der Macht des Verbrauchers stehen.

2. Ist eine Werbeaussage dahin zu verstehen, dass der preisreduzierten Hauptware eine andere Ware gratis solange zugegeben wird, wie der Vorrat der Zugabe reicht, so sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe nicht "klar und eindeutig" angegeben, wenn jedwede Erläuterungen zur Vorratsmenge der Zugabe fehlen.

Bei einer Zweideutigkeit, die zur Bejahung des Tatbestandes des § 4 Nr. 4 UWG führt, kann es sich um eine Bagatelle handeln, die nach § 3 UWG von weiteren Sanktionen ausgenommen ist. Daher ist generalisierend auf die Bedeutung des Informationsdefizites für den Verbraucher abzustellen; auf die tatsächlich gegebenen Umstände bei den beworbenen Verkaufsförderungsmaßnahmen kommt es nicht an.

Das in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO seit seiner Verkündung rechtskräftig.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 4, § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 81 O 62/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 27.5.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln (81 O 62/05) abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Die Antragsgegnerin (Verfügungsbeklagte) hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, die Ordnungshaft jedoch zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung der Gratiszugabe eines T.-Nackenstützkissens zu werben, wenn der Zusatz "solange der Vorrat reicht" keine weiteren Erläuterungen erfährt.

Hinweis: An dieser Stelle ist die konkrete Verletzungsform eingeblendet (bildliche Darstellung eines Nackenkissens mit dem Zusatz: "Gratis ... Ein S. Kissen im Wert von 49,95 Solange der Vorrat reicht") von der Wiedergabe wird aus Gründen der Speicherkapazität abgesehen. Bei Interesse kann die Abbildung gesondert übermittelt werden.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schaltete in der Ausgabe des C. Handelsblatts vom 16.2.2005 eine ganzseitige Werbung, in der insgesamt 8 Artikel mit Sonderpreisen in der Form beworben wurden, dass einem (höheren) durchgestrichenen Preis in schwarzer Farbe ein reduzierter rotfarbiger Preis hinzugesetzt wurde. In der unteren Hälfte der Anzeige ist in einem rechteckigen Kasten ein T.-Nackenstützkissen abgebildet, dessen Wert mit 49,95 EUR angegeben ist und das nach dem hinzugefügten Text "Gratis zum Einführungs-Angebot" abgegeben wird und zwar "solange der Vorrat reicht."

Die Antragstellerin sieht in dieser Anzeige einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wie viele Nackenstützkissen als Zugabe bereitgehalten würden. Dem ist die zunächst angerufene Zivilkammer gefolgt und hat wie beantragt die Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, wie in der streitbefangenen Anzeige mit der Ankündigung der Gratiszugabe zu werben, "ohne die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses Gratisangebotes klar und eindeutig mitzuteilen."

Mit ihrem Widerspruch hat die Antragsgegnerin eingewandt, die Wendung "solange der Vorrat reicht" sei seit langem in der Werbung gebräuchlich und von der Rechtsprechung gebilligt. Zudem stehe der Verbraucher auch nicht besser, wenn ihm die genaue Zahl der vorrätig gehaltenen Zugabestücke in der Werbung genannt werde, weil er nichts über das Ausmaß der Nachfrage wisse und nicht einschätzen könne, ob die Zugabe zum Zeitpunkt des von ihm beabsichtigten Marktbesuches bereits vergriffen sei oder nicht.

Die Kammer für Handelssachen hat den Verfügungsbeschluss aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen. § 4 Nr. 4 UWG verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, denn die Vorratsmenge sei keine "Bedingung der Inanspruchnahme". Einzige Bedingung sei im Streitfall der Kauf eines Einführungsangebotes; mehr könne der Käufer nicht beeinflussen. Diese Überlegung werde dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm an andere Sachverhaltsgestaltungen, nämlich die Kundenbindungssysteme, gedacht habe als an den Warenvorrat.

Mit seiner Berufung hat der Antragsteller zunächst den erstinstanzlich formulierten Verfügungsantrag weiterverfolgt, in der Berufungsverhandlung auf Anraten des Senates den Halbsatz "ohne die Bedingungen für die Inanspruchn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge