Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 263/18) |
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 293/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 263/18 - wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. 1. Der Beklagte wird verurteilt, das Recht der Rechtsnachfolger der Klägerin im Eigentum am Grundbesitz der Gemarkung A-B, Flur 51, Flurstück 6911/133, derzeit Eheleute C D, geborene E, und F D, A, sowie des Herrn G H, A, zu dulden, die Wegparzelle Flur 51, Flurstück 6900/133 nach Maßgabe der Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zu nutzen, wie sie Bestandteil der Vereinbarung des Klägers mit der Widerbeklagten zu 2 vom 13./15. Februar 2016 ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 237,07 EUR zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in die Löschung der Grunddienstbarkeit einzuwilligen, die zu Gunsten des ehemals in ihrem Eigentum befindlichen Grundbesitzes der Gemarkung A-B, Flur 51, Flurstück 6911/133 im Grundbuch von A-B, Bl. 1400 Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragen ist.
4. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens 3 O 263/18 hat der Beklagte zu tragen.
II. Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 293/18 - wird dieses Urteil aufgehoben, soweit der (Wider-) Klageantrag zu 5. des Beklagten abgewiesen worden ist, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, die Einfriedung der Zufahrt durch eine straßenseitige Toranlage mit einem Geh- und einem Fahrflügel auf den Flurstücken 6900/133 und 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) mit der Maßgabe zu gestatten, dass die Klägerin und Widerbeklagten zu 2 die Zufahrt im Umfang ihrer Eigentums- und Grunddienstbarkeit Rechte weiter nutzen können.
Auf die Berufungen des Beklagten und der Widerbeklagten zu 2 gegen das am 12. Juli 2019 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 293/18 - wird zudem die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten teilweise abgeändert.
Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts - 3 O 293/18 - wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Widerbeklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, der Klägerin ohne vorherige Zustimmung des Beklagten die Nutzung der Zufahrt zu den Grundstücken "I-Straße 126/128, A" auf dem Grundstück A-B, Flur 51, Flurstück 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) zum Gehen und Fahren zu gestatten.
2. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Zufahrt zu den Grundstücken "I-Straße 126/128, A" auf dem Grundstück A-B, Flur 51, Flurstück 1716 (vormals: Flurstück 6899/133) - ohne vorherige Zustimmung des Beklagten zum Gehen und Fahren zu nutzen.
3. Die weitergehende (Wider-) Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte zu 90 % und die Klägerin sowie die Widerbeklagte zu 2 zu je 5 % zutragen.
III. Der (Wider-) Klageantrag des Beklagten, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 zu verurteilen, einer Ausübungs- und Benutzungsregelung für die Zufahrt zu den Grundstücken "I-Straße 126/128, A" zuzustimmen sowie der darauf bezogene Hilfsantrag, eine Benutzungsregelung durch den Senat zu bestimmen, werden abgewiesen.
IV. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte selbst zu je 92 % und die Klägerin zu je 8 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst zu 10 % und dem Beklagten, der auch die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2 zu tragen hat, zu 90 % zur Last.
V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts im Verfahren - 3 O 293/18 - sind vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden werden, sofern nicht die vollstreckende Parteisicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten in den vom Senat durch Beschluss vom 29. Mai 2020 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Ersteren verbundenen Verfahren 20 U 193/19 (LG Köln 3 O 263/18) - von der Klägerin gegen den Beklagten geführt - und 20 U 194/19 (LG Köln 3 O 293/18) - vom Beklagten dort als Kläger gegen die (Wider-) Beklagten des Verbundes geführt - über ein Geh- und Fahrrecht der Klägerin bzw. des jeweiligen Eigentümers des zu Verfahrensbeginn noch in deren Eigentum stehende...