Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Werbung mit einem "Konsumenten-Test"
Leitsatz (amtlich)
1. Ein sog. Konsumententest darf zwar die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern widerspiegeln. In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein.
2. Wurde eine im Hinblick auf den Irreführungsvorwurf kerngleiche frühere Werbung mit Konsumententests hingenommen, entfällt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.
3. Durch die zwischenzeitliche Veröffentlichung eines Testberichts der Stiftung Warentest ist eine die Dringlichkeit begründende neue Verletzungssituation nicht eingetreten.
Das in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO seit seiner Verkündung rechtskräftig.
Normenkette
UWG §§ 5, 12
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 27.05.2010; Aktenzeichen 81 O 38/10) |
Tenor
1.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 27.5.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 38/10 - abgeändert:
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 19.3.2010 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber u.a. auf dem Markt für Geschirrspülmaschinenreiniger. Die Antragsgegnerin hat bereits in der Vergangenheit ihre Produkte mit "sehr guten" Ergebnissen bei "Konsumenten-Tests" beworben. Gegen eine solche Werbung für Fleckenentfernungsmittel ist die Antragstellerin im Jahr 2009 vorgegangen. Eine Werbung mit Aufklebern auf Geschirrspülmitteln mit einem Konsumenten-Test ("Glanz-Leistung SEHR GUT") von Mitte 2008 und Anfang 2009, die der Antragstellerin in dem damaligen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgehalten worden ist, hat die Antragstellerin bisher nicht angegriffen.
Am 1.3.2010 veröffentlichte die "Stiftung Warentest" einen Testbericht, aus dem ein Produkt der Antragstellerin als Testsieger hervorging, während zwei Produkte der Antragsgegnerin mit einer deutlich schlechteren Benotung lediglich Platz 11 bzw. 13 belegten. Kurze Zeit später bewarb die Antragsgegnerin zwei andere Geschirrspülmaschinenreiniger mit Konsumententests sowohl in TV-Werbespots und im Internet als auch in Form von Aufklebern auf den Produkten, von denen einer die nachstehend wiedergegebene Gestaltung aufweist:
Abbildung entfernt
Die Antragstellerin hat beim LG Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin die verfahrensgegenständliche Werbung im Internet, Fernsehen und mittels der Produktaufkleber verboten worden ist. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG die einstweilige Verfügung mit Ausnahme des Verbots der Internetwerbung bestätigt. Mit der Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung weiter. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.
1. Zutreffend hat das LG allerdings die beanstandete Werbung als irreführend i.S.d. § 5 UWG angesehen. Der Verkehr erwartet von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2009 - 6 W 130/09 und Urt. v. 18.2.2009 - 6 W 5/09). Auf einen "Konsumenten-Test" trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. Dabei kann das Ergebnis zwar durchaus die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern wiederspiegeln. In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein. Dabei obliegt es dem Werbenden, entsprechende (notwendigerweise pauschale) Behauptungen des Wettbewerbers durch einen substantiierten und nachprüfbaren Vortrag zu entkräften (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rz. 3.23). Daran fehlt es. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragsgegnerin lässt sich nicht beurteilen, ob der Test den dargestellten Anforderungen gerecht wird. Auf die Frage, ob auch bei einem solchen Test ein Fundstellennachweis erforderlich ist, kommt es danach nicht an.
2. Es fehlt jedoch an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat, indem sie die frühere Werbung für Geschirrspülmaschinenreiniger unbeanstandet gelassen hat, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt.
a) Die frühere Werbung der Antragsgegnerin für Geschirrspülmaschinenreiniger mit den Ergebnissen von "Konsumenten-Tests" ist - wie bereits das LG zutreffend dargelegt hat - im Hinblick auf den Irreführungsvorwurf mit der ...