Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 148/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2019 - 5 O 148/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin kaufte bei einer Niederlassung der Beklagten mit Kaufvertrag vom 25.04.2016 einen gebrauchten Mercedes Benz B 180 CDI zu einem Kaufpreis von 17.070 EUR. Das Fahrzeug war mit einem Motor der Reihe OM 651 ausgestattet und wies bei Vertragsschluss einen Kilometerstand von 60.015 km auf.

Mit Schreiben von März 2019 bot die Beklagte der Klägerin eine kostenlose Aktualisierung der Software des Motorsteuergerätes im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme an. Das Angebot wiederholte die Beklagte mit Schreiben von September 2019. Die Klägerin ließ die Softwareaktualisierung nicht durchführen.

Die Abgasreinigung erfolgt in dem erworbenen Fahrzeug über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen reduziert ("Thermofenster").

Die Klägerin hat behauptet, bei dem von ihr erworbenen Fahrzeug sei eine Manipulationssoftware installiert, die bewirke, dass auf dem Prüfstand die gesetzlichen Grenzwerte erreicht würden. Im regulären Straßenbetrieb würden die Vorgaben der Schadstoffimmissionsklasse nicht eingehalten. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass diese Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) 715/2007 darstelle.

Die Klägerin hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 17.070,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180CDI, FIN A zu zahlen;

2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 06.02.2019 im Annahmeverzug befindet;

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges Mercedes-Benz B 180CDI, FIN A resultieren;

4) die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 1.100,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug entspreche vollumfänglich der Euro 5- Norm und halte die geltenden Abgasgrenzwerte ein. Eine manipulative Prüfstandserkennung enthalte das Fahrzeug nicht. Es unterscheide sich erheblich von den Fahrzeugen, bei denen ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes angeordnet worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass sich eine Veränderung der Bedingungen, die im gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ standardisiert würden, auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirke. Für die Unterschiede zwischen den Emissionswerten im gesetzlichen Prüfstand und im Straßenbetrieb gebe es vielfältige technische Gründe. Es liege weder ein täuschendes Verhalten der Beklagten noch ein Sachmangel des Fahrzeuges vor. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel liege nicht vor. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschaffenheit des erworbenen Fahrzeuges von der bei Sachen gleicher Art üblichen oder zu erwartenden Beschaffenheit abweiche. Dabei könne die Behauptung der Klägerin, der von ihr erworbene Pkw stoße unter "normalen" Bedingungen (etwa bei kälteren Temperaturen) eine höhere Stickoxidmenge aus, als wahr unterstellt werden. Dass die Grenzwerte in aller Regel nur unter den normierten Bedingungen eingehalten würden, die im realen Fahrbetrieb jedoch praktisch nicht zu erreichen seien, sei allgemein bekannt und bei der Bestimmung der geschuldeten Beschaffenheit im Rahmen des gesetzlichen Mangelbegriffs zu berücksichtigen. Dass die Abgaswerte des streitgegenständlichen Motors auf dem Prüfstand nur durch Einsatz einer Manipulationssoftware eingehalten würden, wie dies bei dem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 der Fall war, habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, sondern mutmaße sie lediglich. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB scheide mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus. Gleiches gelte für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe sich inhaltlich ni...

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