Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 69/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 69/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben für ein Fahrzeug zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen:

((Abbildung))

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verein, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft, nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie warb im Anzeigen-Echo vom 29.05.2019 mit der oben im Tenor wiedergegebenen Werbeanzeige.

Abgebildet ist das Modell Dacia Duster Prestige mit Sonderausstattung. Dies ergibt sich aus der Auflösung des Sternchenhinweises zur Preisangabe "12.440,- EUR*":

"*Barpreis für einen Dacia Duster Access SCe 115 2WD. Dacia Duster schon ab 11.490,- EUR zzgl. Überführung. Abbildung zeigt Dacia Duster Prestige mit Sonderausstattung."

Der Werbetext befasst sich mit dem von dem Modell Dacia Duster Prestige verschiedenen Modell Dacia Duster Access.

Der Kläger hat gemeint, dass die Werbung sowohl hinsichtlich des Dacia Duster Access als auch hinsichtlich des Dacia Duster Prestige eine Aufforderung zum Kauf i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG beinhalte. Die Beklagte habe wesentliche Informationen vorenthalten, nämlich die erforderlichen Angaben zur Motorisierung sowie den Preis für den abgebildeten Dacia Duster Prestige mit Sonderausstattung.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

I. der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, gegenüber Verbrauchern wie oben abgebildet

1. für ein Fahrzeug zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen,

und/oder

2. unter Abbildung eines Fahrzeugs mit Sonderausstattung zu werben, ohne den Preis für dieses Fahrzeug anzugeben,

II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 208,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Vorwurf der unlauteren Werbung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Dacia Duster Access liege keine Aufforderung zum Kauf vor, weil es sich um eine "ab"-Preis Werbung handele. Damit sei deutlich, dass der Fahrzeugpreis von dem jeweiligen Modell und der jeweiligen Motorversion abhänge, es also unterschiedliche Modelle und Motorversionen gebe. Aufgrund einer solchen Werbung werde sich der Verbraucher nicht ohne weitere Erkundigungen für einen Kauf entscheiden. Hinsichtlich des Dacia Duster Prestige handele es sich ebenfalls nicht um ein qualifiziertes Angebot. Der Dacia Duster Prestige sei nicht Gegenstand der angegriffenen Werbung, da jegliche Informationen hierzu fehlten. Das abgebildete Modell sei vielmehr ein Beispiel für einen von vielen Typen des Dacia Duster. Hierauf sei hingewiesen worden, weil der Verbraucher dies andernfalls nicht bemerken würde.

Mit Urteil vom 29.10.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. bezüglich des Dacia Duster Access stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 52,06 EUR verpflichtet. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, teilweise auch bezüglich des Unterlassungsantrags zu Ziff. I.1., nämlich bezogen auf den Dacia Duster Prestige. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht zu 1/4 der Beklagten und zu × dem Kläger auferlegt.

Mit seiner Berufung hält der Kläger sein erstinstanzliches Begehren aufrecht. Das vom Landgericht zugrunde gelegte Verbraucherverständnis, wonach der Verbraucher die Ausstattungsmerkmale und den Ab-Preis nur auf den Dacia Duster Access und nicht auch auf den Dacia Duster Prestige beziehe, überzeuge nicht. Der Verbraucher verstehe den englischen Begriff "Access", der Eintritt/Zutritt/Einstieg bedeute, bei einem Fahrzeug als das günstigste Einstiegsausstattungspaket und den Begriff "Prestige" als demgegenüber gehobene und entsprechend teurere Zusatz-Ausstattung für das im Grundsatz gleiche Fahrzeug. Insoweit könne dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass bezüglich des Dacia Duster Prestige eine reine Aufm...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?