Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rückforderungsanspruch eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen auf Rückzahlung des an die DT-AG gezahlten Kündigungsentgelts für eine Anschlussleitung (TAL)
Leitsatz (amtlich)
Die von der DT-AG mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen in AGB vereinbarte Entgeltregelung unterfällt als sog. deklaratorische Klausel der Regelung des § 8 AGBG (§ 307 BGB n.F.) und ist damit einer Inhaltskontrolle entzogen.
Der DT-AG kann nach §§ 28 ff. TKG von den durch die RegTP genehmigten Entgelten nicht wirksam abweichen.
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 30.06.2003; Aktenzeichen 11 O 227/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.6.2003 verkündete Urteil des LG Bonn - 11 O 227/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Gemäß § 35 TKG i.V.m. der Netzzugangsverordnung ist die Beklagte, die bis zum 31.12.1997 über ein gesetzliches Monopol zum Angebot von Sprachtelefondienstleistungen an die Öffentlichkeit verfügte, verpflichtet, der Klägerin den Zugang zu den bereits verlegten Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) zu gewähren. In Umsetzung dieser Verpflichtung schlossen die Parteien am 19.12.1997 einen Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL-Vertrag). Danach war die Klägerin verpflichtet, bei Kündigung des Vertrages ein sog.s Kündigungsentgelt zu zahlen, wobei es nach der geschlossenen Vereinbarung nicht darauf ankam, von welcher Partei die Kündigung ausgesprochen wurde. Im Jahr 1999 beliefen sich die von der Klägerin zu entrichtenden Kündigungsentgelte auf 12.885,48 Euro.
Mit der von ihr erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung der von ihr für das Jahr 1999 geleisteten Kündigungsentgelte.
Die Klägerin hat in Anlehnung an die Entscheidung des BGH v. 18.4.2002 (BGH v. 18.4.2002 - III ZR 199/01, BGHReport 2002, 758 = MDR 2002, 1108 = CR 2002, 658 = NJW 2002, 2386 ff.) über die Deaktivierungsgebühr bei Mobilfunkverträgen die Auffassung vertreten, die Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossen TAL-Vertrages über die Verpflichtung zur Zahlung eines Kündigungsentgeltes sei gem. § 9 AGBG/§§ 305 ff. BGB n.F. unwirksam. Dem von der Beklagten erhobenen Kündigungsentgelt liege - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - keine Leistung der Beklagten für die Klägerin zugrunde. Vielmehr mache die Beklagte mit dem Entgelt einen Arbeitsaufwand administrativer und technischer Natur geltend, der in keinem Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht stehe und ausschließlich der Selbstkontrolle der Beklagten und der Wahrung ihrer eigenen Interessen diene. Auch der Umstand, dass das Entgelt von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) geprüft und genehmigt worden sei, stehe einer zivilrechtlichen Überprüfung nicht entgegen. Die Frage, ob das von der Beklagten erhobene Kündigungsentgelt gegen Vorschriften des AGB-Gesetzes bzw. §§ 305 ff. BGB n.F. verstoße, werde von der Regulierungsbehörde nicht überprüft.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.885,48 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Zivilgerichte seien zur Überprüfung von regulierten Entgelten nicht befugt. Die von der Beklagten mit anderen Netzanbietern geschlossenen TAL-Verträge enthielten nämlich ausschließlich Bedingungen und Entgelte, die von der Regulierungsbehörde geprüft und genehmigt seien. Diese Vorgaben der ReGTP seien für die Beklagte nach § 29 TKG verbindlich. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 9 AGBG nicht vor, weil die mit dem Kündigungsentgelt abgegoltenen Arbeiten auch technischer Natur seien und im Interesse der Klägerin erfolgten. Die Wiederherstellung des ursprünglichen technischen Zustandes und die von der Beklagten vorgenommene Datenaktualisierung seien nämlich zwingend verbunden mit der ursprünglichen Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte gem. § 812 BGB zur Rückzahlung der für 1999 an sie geleisteten Kündigungsentgelte verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Zivilgerichte zur Überprüfung der Entgeltregelung unter dem Gesichtspunkt ihrer Wirksamkeit nach dem AGB-Gesetz befugt seien und die Vereinbarung des Kündigungsentgeltes gem. § 9 AGB-Gesetz bzw. 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr....