Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 89 O 166/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.03.1999 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -89 O 166/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 1.205.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien können Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Werbemittelimporteurin, begehrt von der Beklagten die Bezahlung des restlichen Kaufpreises für 4 Mio. Einkaufswagen-Chips (Anhänger mit Karabinerhaken) i.H.v. 1.146.080,00 DM sowie Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte insoweit wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, nachdem 4 Mio. Einkaufswagenchips unstreitig nicht rechtzeitig geliefert wurden. Die Chips (vgl. Hülle Bl. 11 A GA) sind bezogen auf ein Geschäftsjubiläum der von der Beklagten betriebenen P.-Markt-Kette gestaltet.
Ende 1997 plante die Beklagte, zum 25-jährigen Jubiläum ihres ersten P.-Marktes im Jahre 1998 sog. Jubiläums-Aktionswochen zu veranstalten, die unstreitig in der Zeit vom 14. bis 27. Mai 1998 stattfanden. Aus diesem Anlass suchte sie geeignete Werbemittel, u.a. interessierte sie sich für Einkaufswagen-Chips mit Karabinerhaken. Mit Schreiben vom 03.12.1997 (Bl. 51 GA) forderte sie deshalb die Firma F. Production, eine Werbemittelhändlerin mit Sitz in F., deren Inhaber der Zeuge St. ist, zur Abgabe eines Angebots auf, wobei sie darauf hinwies, daß es „im Mai nächsten Jahres ein größeres Jubiläum” geben werde.
Nach verschiedenen anfänglichen Angeboten der Firma F. vom 19.12.1997 (Bl. 53 GA), 22.12.1997 (2 ×, Bl. 104, 105 GA) 08.01.1998 (Bl. 106 GA) und 14.01.1998 (Bl. 303 GA) unterbreitete diese unter dem 16.01.1998 zwei weitere Angebote, in denen erstmalig Liefertermine genannt wurden. Das erste dieser beiden Angebote (Bl. 56 f. GA) enthielt zwei Versionen, nämlich einmal die Lieferung von 5 Mio. Chips in der 18. Kalenderwoche (KW) und zum anderen eine Lieferung teils in der 18. KW, teils in der 21. KW. Am Nachmittag desselben Tages – nach einem zwischenzeitlichen Telefongespräch zwischen der Beklagten und F. – unterbreitete die Firma F. per Fax ein weiteres Angebot mit der Angabe „Anlieferung in der 19. KW, 6. Mai 1998” (Bl. 107 GA). Mit Schreiben vom 20.01.1998 erteilte die Beklagte der Firma F. daraufhin den Auftrag zur Lieferung von 5 Mio. Einkaufswagen-Chips mit Anhänger und der Aufschrift „1973-1998 – 25 Jahre P.-Markt” zum Stückpreis von 0,247 DM netto; als Liefertermin war angegeben: „eintreffend spätestens am 06.05.1998 in unseren Niederlassungen (die Anlieferadressen und Mengenaufstellungen folgen)” (Bl. 11 GA).
Diesen Auftrag bestätigte die Firma F. gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.01.98 mit der Angabe: „Liefertermin: eintreffend spätestens am 6. Mai 1998 in den 9 Niederlassungen” (Bl. 133 GA). Am selben Tage erteilte sie der Klägerin den Auftrag zur Lieferung dieser 5 Mio. Einkaufswagenchips, die die Klägerin ihrerseits in China orderte. Der Auftrag an die Klägerin enthielt zum Liefertermin ebenfalls die Bestimmung: „eintreffend spätestens am 06.05.1998 in 9 Niederlassungen unseres Kunden” (Bl. 12 GA). Eine nochmalige „Auftragsbestätigung” der Firma F. gegenüber der Beklagten folgte unter dem 03.02.1998 (Bl. 58 GA). Da es der Firma F. nicht gelang, das von ihr benötigte Akkreditiv zu eröffnen, wurde – unter Hinweis auf das Innenverhältnis zwischen F. und der Klägerin sowie die notwendige Akkreditivbeschaffung über letztere – im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten am 29. oder 30.01.1998 der Beklagten ein undatiertes Schreiben der Firma F. präsentiert, in dessen Briefkopf mittels technischer Untertragung auch die Klägerin mit aufgeführt ist. In diesem Schreiben heisst es: „… bitten wir Sie, den Kaufvertrag unmittelbar auch der A. gegenüber zu zeichnen. Beide Partnerfirmen zeichnen damit Ihnen gegenüber für die Erfüllung des erteilten Auftrags verantwortlich.” Das Schreiben, in dem außerdem die Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto der Klägerin erbeten wird, wurde von der Beklagten mit zwei Unterschriften der Zeuginnen und L. und H. und dem Zusatz „so gesehen und akzeptiert” gegengezeichnet (Bl. 13 GA).
1 Mio. Einkaufswagenchips wurden sodann per See-/Luftfracht pünktlich an die Beklagten ausgeliefert.
Das Schiff mit den weiteren 4 Mio. Chips havarierte am 18.03.1998 bei Kreta infolge einer Explosion an Bord. Die Container mit den Chips blieben unversehrt, wurden jedoch von den griechischen Behörden im Athener Hafen festgehalten. Dies teilte die Firma F. an die Beklagten mit Schreiben vom 27.04.1998 (Bl. ...