Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.12.2010; Aktenzeichen 26 O 132/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das 29.12.2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 132/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus dieser Versicherung erbringt die Beklagte seit dem 1.2.1988 die bedingungsgemäßen Leistungen. Die Beklagte stellte ab April 1998 die Leistungen ein, weil der Kläger Nachuntersuchungstermine nicht wahrnahm. Dagegen wandte sich der Kläger mehrfach erfolgreich vor Gericht. Mit Schreiben vom 18.3.2005 forderte die Beklagte den Kläger erneut zu einer Nachuntersuchung in der Universitätsklinik Köln auf, wobei sie ihm drei Terminsvorschläge (1.4.2005, 2.5.2005 und 9.6.2005) unterbreitete. Auf dieses Schreiben, das dem Kläger zuging, das er aber nach seiner Darstellung wegen eines Urlaubs erst am 22.4.2005 zur Kenntnis genommen hat, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 22.4.2005, dass er die angebotenen Termine nicht wahrnehmen könne, weil diese "anderweitig schon belegt" seien. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, an den von der Beklagten vorgeschlagenen Terminen sei er wegen Urlaubsabwesenheit vom 14.3.2005 bis 21.4.2005 und vom 24./25.4.2005 bis 8.5.2005 und wegen einer Vielzahl von geplanten Zahnbehandlungsterminen - der letzte Termin habe am 9.6.2005 stattgefunden - gehindert gewesen.
Der Kläger verlangt, nachdem das LG Köln die Beklagte in einem Vorprozess rechtskräftig zur Fortzahlung der Rentenleistungen bis 31.3.2005 verurteilt hat, Rentenzahlungen für die Zeit vom 1.4.2005 bis 31.12.2008 und hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.734,50 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2007;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.761,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. De-zember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungseinstellung auch über den 31.3.2005 hinaus sei berechtigt, weil der Kläger seine Obliegenheit zur ärztlichen Nachuntersuchung verletzt habe.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 29.12.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Das Schreiben der Beklagten vom 18.3.2005 stelle eine wirksame Aufforderung zur Nachuntersuchung dar. Eine Nachuntersuchung habe nicht nur wegen der beim Kläger festgestellten Schwerhörigkeit, sondern auch wegen Tinnitus erfolgen dürfen. Eine formelle Leistungseinstellung sei nicht erforderlich gewesen. Soweit es die angebotenen Termine angehe, habe der Kläger nicht lediglich pauschal eine Verhinderung anführen dürfen; er hätte sich zumindest um eine Verlegung des Zahnarzttermins am 9.6.2005 bemühen müssen. Es habe dem Kläger zudem angesichts der konkreten Umstände oblegen, Ersatztermine vorzuschlagen. Dass der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, habe er nicht substantiiert vorgetragen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er trägt vor, das Nachprüfungsverlangen der Beklagten vom 18.3.2005 sei unwirksam gewesen, weil der Untersuchungsumfang nicht mitgeteilt worden sei. Da die Beklagte seine Berufsunfähigkeit alleine in Bezug auf die bei ihm gegebene Innenohrschwerhörigkeit, nicht aber auch wegen Tinnitus, anerkannt habe, müsse auch eine Nachuntersuchung auf die Innenohrschwerhörigkeit beschränkt bleiben. Eine solche Einschränkung sei in dem Aufforderungsschreiben indes nicht enthalten. Auch eine Untersuchung auf psychosomatischem Gebiet habe die Beklagte nicht verlangen können.
Jedenfalls sei er an den von der Beklagten genannten Terminen verhindert gewesen. Den Termin am 2.5.2005 habe er nicht wahrnehmen können, weil er vom 24./25.4.2005 bis 8.5.2005 einen Urlaub in Spanien geplant und dann auch durchgeführt habe. Am 9.6.2005 habe er einen Zahnarzttermin gehabt. Entgegen der Auffassung des LG habe er sich nicht um eine Verlegung des Termins bemühen müssen. Es dürfe "als unmöglich erscheinen", den Termin angesichts der Terminslage der Zahnarztpraxis "zu modifizieren", zumal an diesem Tag 2 Behandlungen (vormittags und nachmittags) vorgesehen gewesen seien. Deshalb könne es ihm nicht al...