Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 8 O 173/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2018 - 8 O 173/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.600,00 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin: 21.2230,04 EUR; Berufung der Beklagten: 376,96 EUR).

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Herstellerin des von ihr am 18.05.2009 zum Kaufpreis von 21.600,00 EUR mit einer Laufleistung von 67.632 km von der A GmbH & Co. KG mit Sitz in B als Neuwagen erworbenen (Kaufvertrag Anlage K1, Bl. 1 ff. Anlagenheft = AH) C deliktische Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises geltend und stützt sich dabei maßgeblich darauf, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Fabrikats EA189 verbaut ist, der von dem so genannten "Abgasskandal" betroffen ist. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Kilometerstand von 245.637 km auf.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 167 ff. GA).

Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises von 21.600,00 EUR Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichteten Klage nur i.H.v. 376,96 EUR und hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 67,47 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - ausgeführt: Der Klägerin stehe aus § 826 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu. Im Rahmen der geschuldeten Erstattung des Kaufpreises müsse die Klägerin sich jedoch gezogene Nutzungen anrechnen lassen, die sich bei einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km unter Berücksichtigung der mit dem Fahrzeug bereits zurückgelegten Kilometer auf 21.223,04 EUR beliefen. Die Klägerin könne sich insofern nicht darauf berufen, dass sie das Fahrzeug mangelbedingt nur eingeschränkt habe nutzen können. Hierfür sei in Ansehung der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgelegten Kilometer nichts ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin in den rund neuneinhalb Jahren bis zur mündlichen Verhandlung bereits über 245.000 km zurückgelegt habe, rechtfertige keine höhere Schätzung der erreichbaren Gesamtlaufleistung. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei auch der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, allerdings unter Zugrundelegung der berechtigten Klageforderung und unter Ansatz einer 1,0-Geschäftsgebühr, von dieser geschuldet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, nachdem die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die Anrechnung des Nutzungsersatzes widerspreche, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg sowie Äußerungen in der Literatur ergebe, dem Zweck des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB. Durch die Anrechnung von Nutzungen würden die zivilrechtlichen Folgen für denjenigen, der eine sittenwidrige Handlung begangen habe, weiter abgemildert. Dieser Vorteil solle der Beklagten nicht zugutekommen, weil ansonsten die Präventionsfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde. Jedenfalls sei von einer möglichen Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Landgericht lediglich eine 1,0-Geschäftsgebühr zuerkannt habe, statt von einer 1,3-Geschäftsgebühr auszugehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie weitere 21.223,04 EUR Zug um Zug gegen Übereignung des C (Fahrzeug-Ident.-Nr. WXXZZXXKZXX48XX22) zu zahlen,

2. an sie weitere 839,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 28.06.2018 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung in Höhe von 804,78 EUR an die HUK Rechtsschutzversicherung AG unter der Schadensnummer 1x-0x-4xx/0xx88x-x-Rxx1Mx zu erfolgen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutr...

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