Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 392/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 54.175,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 55.363,54 EUR seit dem 19.11.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Audi SQ5 3.0 TDI mit der FIN ....

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 2) zu 46 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 2) zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb am 02.12.2016 von der Beklagten zu 1), einer Vertragshändlerin der Beklagten zu 2), einen gebrauchten PKW Audi SQ5 3.0 TDI plus quattro tiptronic mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ... und einem Tachostand von 10.000 km zum Kaufpreis von 69.990,00 EUR (vgl. den Kaufvertrag Anlage N01, Bl. N02 d.A.). Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 02.12.2016 übergeben. Es ist unstreitig mit einem von der Beklagten zu 2) entwickelten und produzierten Motor des Typs EA 896 Gen. 2 (Euro 6) ausgestattet und verfügt über einen SCR-Kat. Es unterliegt einem behördlich angeordneten Rückruf wegen der vom Kraftfahrtbundesamt im folgenden: KBA) beanstandeten "Strategien A und B". Dabei bezeichnet die "Strategie A" die sogenannte Aufheizstrategie. Diese wurde wegen der engen Konfiguration nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand wirksam und beeinflusste dort das Emissionsverhalten der mit ihr ausgestatteten Fahrzeuge positiv. Außerhalb des Prüfstandes wurde sie fast nie aktiv (vgl. die Pressemitteilung des KBA vom 23.01.2018, Anlage K77, Bl. 1031; vgl. auch den Rückrufbescheid Anlage R1, blaues AH Beklagte). Der Kläger nahm beide Beklagten vorgerichtlich unter dem 16.04.2019 in Anspruch, die Beklagte zu 1) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (vgl. Anlage K74, Bl. 1019 ff. d.A.), die Beklagte zu 2) auf Erstattung des Kaufpreises und Anerkenntnis ihrer Haftung dem Grunde nach (vgl. Anlage K74, Bl. 1023 ff. d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 2) hafte ihm aus Garantiehaftung sowie aus Deliktsrecht, die Beklagte zu 1) aus Gewährleistungsrecht sowie aus § 812 BGB i.V.m. §§ 134, 123, 142 BGB, darüber hinaus ebenfalls aus Deliktsrecht. Er hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug weise einerseits ein unzulässiges Thermofenster auf. Die Abgasrückführung werde in einem Bereich von unter 17 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius komplett abgeschaltet bzw. in einem Bereich von unter 17 Grad Celsius und über 33 Grad Celsius reduziert und ab einer Temperatur von -12 Grad Celsius bzw. über 38 Grad Celsius komplett ausgeschaltet. Darüber hinaus finde bei normalem Fahrbetrieb im SCR-Kat die AdBlue-Einspritzung nicht in der erforderlichen Menge statt. Der Kläger hat weiterhin behauptet, die Motorsteuerung seines Fahrzeuges weise eine Lenkwinkelerkennung vor. Das OBD-System sei so programmiert, dass es die stattgehabte Manipulation der Abgaswerte nicht als Fehler melde. Gestützt auf diese Behauptungen hat der Kläger mit seiner Klage von der Beklagten zu 1) die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt unter Anrechnung von auf der Basis einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von 400.000 km berechneten Nutzungsvorteilen.

Gegenüber der Beklagten zu 2) hat der Kläger im Hauptantrag die unbezifferte Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Er hat gemeint, hierfür sei ein Feststellungsinteresse gegeben, weil der Schaden mit Blick auf drohende Steuernachforderungen insgesamt noch in der Fortentwicklung begriffen sei. Es drohten zudem Stilllegungskosten, ferner die Vornahme von Auf- und Verwendungen auf das Fahrzeug und Körperschäden dadurch, dass das Fahrzeug nicht ordentlich geführt werden könne. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der beiden Beklagten getrennt die Freistellung von jeweils einer 2,0 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe des vollen Kaufpreises begehrt.

Nach mehrfacher Änderung der Klageanträge hat der Kläger in 1. Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 69.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04...

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