Leitsatz (amtlich)
Die Klagerücknahme beendet den Rechtsstreit auch im Verhältnis zu einem streitgenössischen Nebenintervenienten. Dies gilt ebenfalls bei einer Anfechtungsklage gem. § 246 AktG.
Normenkette
ZPO §§ 61, 69, 269
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 14 O 152/01) |
Tenor
Die Berufung der Nebenintervenienten zu 1) und 2) der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 10.10.2002 – 14 O 152/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschl. der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten tragen die Nebenintervenienten der Klägerin zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Nebenintervenienten der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 20 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Nebenintervenienten der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Nebenintervenientin der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 20 % abzuwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin der Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Nachdem die Klägerin die von ihr erhobene Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 17.7.2002 zurückgenommen hat, wird das Verfahren von den Nebenintervenienten der Klägerin (im weiteren: Berufungsführer) zunächst mit dem Feststellungsbegehren weiter betrieben, dass die Klagerücknahme ihnen ggü. keine verfahrensbeendende Wirkung entfaltet.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1989 beschloss die Bundesregierung die Teilprivatisierung der Deutschen C2-bank (C2). Daraufhin wurde am 15.8.89 die Beklagte gegründet, wobei als Rechtsträger die Bundesrepublik Deutschland mit einer Beteiligung von 99 % sowie die Länder Bayern und Berlin mit einer solchen von 1 % fungierten. Die Rechtsstellung der Beklagten zur C2 war dabei nicht als unmittelbare Beteiligung, sondern in der Form einer atypischen stillen Gesellschaft mit einer Beteiligungsquote von 48 % bezogen auf das Kapital der C2 ausgestaltet.
Die vorgenannten Rechtsträger übertrugen in der Folge die zukünftigen, nämlich erst durch Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft entstehenden Aktien an der C2 auf die Nebenintervenientin der Beklagten.
Seit der zweiten Jahreshälfte 1999 war diese auch Mehrheitsaktionärin der Beklagten. Aufgrund öffentlicher Übernahmeangebote hatte sie zunächst 81 % der Aktien erworben; der Anteil erhöhte sich bis zum Jahre 2001 durch weitere Zukäufe auf 85 %. Die Klägerin sowie die Berufungsführer sind Minderheitsaktionäre der Beklagten.
Durch das C2-Umwandlungsgesetz vom 16.12.1999 erfolgte die Umwandlung der C2 zum 1.1.2000 von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft und dann im Mai 2000 die Verschmelzung der C2 AG auf die Nebenintervenientin der Beklagten.
Daran anschließend wurden Verhandlungen des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates der Beklagten mit der Nebenintervenientin der Beklagten zur Festsetzung der Beteilungsquote der Beklagten an der Nebenintervenient der Beklagten geführt. Dabei einigte man sich schließlich auf die Einholung eines Schiedsgutachtens durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. & J., die mit Gutachten vom 2.7.2001 eine Beteiligungsquote von 9,42 % ermittelte.
In der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.11.2000 war zuvor ihre Liquidation zum 31.12.2000 beschlossen worden.
In der nach dem Eingang des vorgenannten Gutachtens vom 2.7.2001 einberufenen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2001 wurde unter TOP 8 der Tagesordnung der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin der Beklagten angepasste Beteiligungsvertrag zur Abstimmung gestellt, worin insb. in § 3 Abs. 2 die Festlegung erfolgte, dass die Vermögenseinlage der Beklagten sich zum Grundkapital der Nebenintervenientin der Beklagten wie 9,42 zu 90,58 verhalte und die Beteiligungsquote der Beklagten als stille Gesellschafterin 9,42 % betrage. Dieser Tagesordnungspunkt wurde mit den Stimmen der Nebenintervenientin der Beklagten von 86,51 % zu 13,48 % angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der dahingehenden Beschlussfassung wird auf Bl. 22 bis 25 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin wie auch die beiden Berufungsführer erklärten hiergegen ihren Widerspruch zu Protokoll.
Mit der am 26.9.2001 eingereichten Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage hat die Klägerin ursprünglich die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.8.2001 gefassten Beschlusses begehrt. Die Klageerhebung wurde von der Beklagten im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass die beschlossene Beteiligungsquote von nur 9,42 % den wahren Wertverhältnissen nicht gerecht werde ...