Leitsatz (amtlich)

Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann nicht nur der auf Klägerseite beitretende Aktionär (hierzu BGHZ 172, 136; BGH, Beschl. v. 25.5.2008 - II ZB 23/07), sondern auch der auf Seiten der verklagten Aktiengesellschaft beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gem. § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 69, 71; AktG § 248 Abs. 1 S. 1, § 249 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.05.2009; Aktenzeichen 1 HK O 6226/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagtenpartei ... wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 4.5.2009 (Az.: 1 HK O 6226/08) abgeändert.

Die Nebenintervenientin wird als solche zugelassen.

Die Klägerin hat neben den Kosten des Rechtsstreits (it Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ... auch die außergerichtlichen Kosten der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin ... zu tragen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.079 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin - Aktionärin der Beklagten - hatte vor dem LG Nürnberg-Fürth Anfechtungsklage dahingehend erhoben, dass die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 20.6.2008 gefassten Beschlüsse über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates der Beklagten, jeweils für das Geschäftsjahr 2007, für nichtig erklärt werden.

In diesem Verfahren hat die Nebenintervenientin ... unter dem 29.9.2008 den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt (Bl. 45 f. dA). Sie trägt vor, Aktionärin der Beklagten zu sein und ein rechtliches Interesse an deren Obsiegen zu haben.

Sowohl die Klägerin als auch der auf deren Seiten beigetretene weitere Nebenintervenient ... haben jeweils Zurückweisung der Nebenintervention der ... als unzulässig beantragt (Schriftsatz vom 12.3.2009, S. 7 f. = Bl. 89 f. dA; Schriftsatz vom 2.5.2009, S. 3 = Bl. 103 d.A.). Sie bestreiten ein rechtliches Interesse dieser Nebenintervenientin; die Klägerin hat zudem bestritten, dass die ... Aktionärin der Beklagten war und noch ist.

Die Nebenintervenientin ... hat daraufhin als Nachweis ihrer rechtzeitigen Aktionärseigenschaft eine Bankbescheinigung vorgelegt (Anlage N1, Bl. 106 f. d.A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2009 hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen.

Das LG Nümberg-Fürth hat mit in dieser Sitzung verkündetem Beschluss der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten auferlegt (Ziff. I Satz 1), angeordnet, dass die Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (Ziff. I Satz 2) sowie die Nebeninterventionen des ... und der .. jeweils zurückgewiesen (Ziff. II) (Bl. 110 f. d.A.).

Hiergegen richtet sich die per Telefax am 19.5.2009 und im Original am 22.5.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin ... mit der die Zulassung dieser Nebenintervention und die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten dieser Nebenintervenientin auf die Klägerin beantragt wird.

Mit Beschluss vom 25.5.2009 hat das LG Nümberg-Fürth der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO), die mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch nicht zu laufen begonnen hat, vgl. Zöller/Heller, ZPO, 27. Aufl., § 569 Rz. 4] ist gewahrt. Unschädlich ist, dass die angefochtene Entscheidung durch Beschluss und nicht durch Zwischenurteil erfolgte (was nach Klagerücknahme nicht mehr möglich war), da auch in diesem Falle die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gewesen wäre, § 71 Abs. 2 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten, § 66 Abs. 1 ZPO.

Die Zulässigkeit einer Nebenintervention erfordert damit ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten als Interventionsgrund. Ein derartiges rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtestreits mittelbar oder unmittelbar auf seine eigenen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 66 Rz. 8).

b) Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagteni.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO hatte, ist trotz Klagerücknahme zu prüfen. Diese Frage ist zwar nur auf Antrag einer Hauptpartei in einem Zwisc...

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